Aufstiegsgenehmigung

Auch: Aufstiegserlaubnis · Drohnen-Betriebsgenehmigung

Die Aufstiegsgenehmigung ist die Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde bzw. Flugsicherung für Drohnenflüge, die nicht mehr unter die risikoarme Betriebskategorie „Open" fallen. Für die meisten Immobilien-Luftaufnahmen mit handelsüblichen Kameradrohnen ist sie nicht nötig – wohl aber in bestimmten Sondersituationen.

Ausführliche Erklärung

Seit der EU-weiten Harmonisierung des Drohnenrechts (VO (EU) 2019/947, seit 2021 anwendbar) richtet sich der Genehmigungsbedarf nach der Betriebskategorie:

  • Kategorie „Open" (siehe Betriebskategorie „Open): keine vorherige behördliche Genehmigung nötig, solange Gewichts- (i. d. R. bis 25 kg), Höhen- (max. 120 m) und Sichtweitengrenzen (VLOS) eingehalten und keine geografischen Sperrzonen betroffen sind. Der Großteil der klassischen Immobilien-Luftaufnahmen (Außenansicht, Grundstückslage, Umgebung) findet in dieser Kategorie statt.
  • Kategorie „Specific": erforderlich, wenn Risiken über das Open-Niveau hinausgehen – etwa Flüge außerhalb der Sichtweite, über größeren Menschenansammlungen oder mit schwereren/spezialisierten Fluggeräten. Hier ist eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde bzw. des Luftfahrt-Bundesamts notwendig.
  • Geografische UAS-Gebiete nach § 21h LuftVO: In bestimmten Zonen (Nähe von Flughäfen, Kontrollzonen, kritische Infrastruktur, Wohngrundstücke Dritter ohne Einwilligung, Naturschutzgebiete) ist der Flug generell eingeschränkt oder genehmigungspflichtig, unabhängig von der Kategorie.

Für den Makler bzw. beauftragten Drohnenpiloten ist praktisch relevant: Vor jedem Auftrag sollte geprüft werden, ob sich das Objekt in einer Kontrollzone (siehe Kontrollzone) oder einem sonstigen Sperrgebiet befindet, ob eine Betriebsgenehmigung für die konkrete Kategorie vorliegt und ob der Pilot über das erforderliche Fernpilotenzeugnis (siehe Fernpilotenzeugnis) verfügt. Fehlende Genehmigungen können zu Bußgeldern und – bei Personen- oder Sachschäden – zu erheblichen Haftungsrisiken führen (siehe Drohnenhaftpflichtversicherung).

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler beauftragt einen Fotografen mit Luftaufnahmen für ein Grundstück, das in der Einflugschneise eines nahegelegenen Regionalflughafens liegt. Da sich das Grundstück innerhalb der Kontrollzone befindet, muss der Drohnenpilot vorab eine Freigabe bzw. Aufstiegsgenehmigung bei der zuständigen Flugsicherung einholen – ein einfacher Flug ohne Genehmigung wäre hier unzulässig, obwohl die Drohne selbst in die Kategorie „Open" fallen würde.

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EU) 2019/947 – EU-weite Regeln für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme, Betriebskategorien Open/Specific/Certified.
  • § 32 LuftVG – Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen zu Bau, Ausrüstung und Betrieb von Luftfahrzeugen, einschließlich unbemannter Luftfahrtsysteme.
  • §§ 21a-21h LuftVO – Konkrete Vorgaben zu Betriebsbeschränkungen, Kennzeichnung, Fernpilotenzeugnis und geografischen UAS-Gebieten in Deutschland.

Verwandte Begriffe