Aufstockung
Auch: Gebäudeaufstockung · Dachgeschossaufstockung
Eine Aufstockung ist die nachträgliche Erhöhung eines bestehenden Gebäudes um ein oder mehrere Geschosse, um zusätzliche Wohn- oder Nutzfläche zu schaffen, ohne zusätzliche Grundstücksfläche zu versiegeln.
Ausführliche Erklärung
Die Aufstockung zählt zu den zentralen Instrumenten der Innenentwicklung und Nachverdichtung, weil sie vorhandene Bausubstanz und bereits erschlossene Grundstücke nutzt, statt neue Flächen zu beanspruchen. In der Praxis reicht das Spektrum vom einfachen Ausbau eines bislang ungenutzten Dachgeschosses über die Errichtung eines zusätzlichen Vollgeschosses bis zur Aufsetzung eines Staffelgeschosses in Leichtbauweise (etwa Holzmodulbau), die wegen des geringen Gewichts oft ohne aufwendige Verstärkung der bestehenden Tragstruktur möglich ist.
Rechtlich ist eine Aufstockung als Änderung einer baulichen Anlage grundsätzlich genehmigungspflichtig nach der jeweiligen Landesbauordnung; sie muss zudem die planungsrechtlichen Vorgaben einhalten, insbesondere die zulässige Geschossigkeit, Höhenfestsetzungen und Abstandsflächen des Bebauungsplans oder – im unbeplanten Innenbereich – das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB. Bautechnisch ist vorab ein Nachweis der Standsicherheit des Bestandsgebäudes einschließlich Gründung erforderlich, da das zusätzliche Geschoss die Lasten auf die vorhandene Tragstruktur erhöht. Bei vermieteten Gebäuden ist außerdem zu prüfen, inwieweit die Bauarbeiten als Modernisierung geduldet werden müssen und ob eine Umlage der Kosten auf die Miete in Betracht kommt. Wegen des gestiegenen Baulanddrucks in Städten fördern viele Kommunen Aufstockungsprojekte planungsrechtlich, etwa durch Befreiungen von Höhenfestsetzungen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses lässt ein zusätzliches, in Holzbauweise errichtetes Staffelgeschoss aufsetzen und schafft so zwei neue Eigentumswohnungen, ohne zusätzliches Bauland erwerben zu müssen. Voraussetzung ist neben der Baugenehmigung ein statischer Nachweis, dass Fundament und tragende Wände die zusätzliche Last aufnehmen können.
Rechtsgrundlage
Aufstockungen unterliegen als bauliche Änderungen der Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Landesbauordnung sowie den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften der §§ 30–34 BauGB (insbesondere Geschossigkeit und Höhenfestsetzungen). Eine spezielle bundesweite Rechtsgrundlage für die Aufstockung als solche existiert nicht.