Aufstockungsflächen

Auch: Aufstockungsland

Aufstockungsflächen sind landwirtschaftliche Grundstücke, die beim Verkauf bevorzugt Landwirten zugeleitet werden sollen, deren Betrieb zu klein ist, um wirtschaftlich tragfähig zu sein ("aufstockungsbedürftig"). Der Begriff spielt vor allem im Rahmen des Grundstücksverkehrsgesetzes und der landwirtschaftlichen Siedlungsförderung eine Rolle.

Ausführliche Erklärung

Beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen an Nichtlandwirte oder Investoren kann die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) eingreifen, wenn der Verkauf zu einer "ungesunden Verteilung von Grund und Boden" führen würde (§ 9 GrdstVG). In diesem Zusammenhang kommt das Konzept der Aufstockungsflächen zum Tragen:

  • Ziel: Landwirtschaftliche Flächen sollen vorrangig an Landwirte gehen, die ihren Betrieb durch Zupacht oder Zukauf vergrößern ("aufstocken") müssen, um wirtschaftlich existenzfähig zu bleiben – statt an Nichtlandwirte, Kapitalanleger oder außerlandwirtschaftliche Käufer zu gehen.
  • Praktische Umsetzung: Bei Verkäufen an Nichtlandwirte kann das Siedlungsunternehmen (in vielen Bundesländern die landwirtschaftliche Siedlungsgesellschaft) ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben, um die Fläche zu erwerben und anschließend an aufstockungsbedürftige Landwirte weiterzuveräußern.
  • Genehmigungsverfahren: Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke ab einer bestimmten Größe (länderspezifisch meist ab ca. 0,25–2 ha) bedarf nach § 2 GrdstVG einer Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde. Diese kann versagt werden, wenn eine ungesunde Bodenverteilung droht und ein aufstockungsbedürftiger Landwirt zu vergleichbaren Konditionen bereitsteht.

Praxisrelevanz für Makler:

  • Beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Genehmigungspflicht nach GrdstVG besteht und ob ein Vorkaufsrecht der Siedlungsbehörde in Betracht kommt – dies kann den Verkaufsprozess erheblich verzögern oder den ursprünglich gewünschten Käufer verdrängen.
  • Investoren und Kapitalanleger, die landwirtschaftliche Flächen als reine Wertanlage erwerben wollen, stoßen hier häufig auf rechtliche Hürden.
  • Regional unterschiedlich gehandhabt: Die Genehmigungspraxis variiert stark zwischen den Bundesländern und den zuständigen Landwirtschaftskammern.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verkauft eine 3 Hektar große Ackerfläche an einen ortsfremden Kapitalanleger. Da der Kaufpreis deutlich über dem ortsüblichen Preis für landwirtschaftliche Flächen liegt und ein benachbarter, aufstockungsbedürftiger Landwirt bereit ist, zu vergleichbaren Konditionen zu kaufen, versagt die Landwirtschaftsbehörde die Genehmigung nach § 9 GrdstVG. Die Siedlungsgesellschaft übt daraufhin ihr Vorkaufsrecht aus, um die Fläche als Aufstockungsfläche an den ortsansässigen Landwirt weiterzugeben.

Rechtsgrundlage

  • § 9 GrdstVG – Regelt die Versagungsgründe der Genehmigung, insbesondere die "ungesunde Verteilung von Grund und Boden".
  • § 4 RSiedlG (Reichssiedlungsgesetz) – Gesetzliches Vorkaufsrecht des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens bei landwirtschaftlichen Grundstücksveräußerungen, deren Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre (nicht im GrdstVG selbst geregelt).

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