Aufzugsbetriebskosten
Auch: Fahrstuhlkosten · Kosten des Aufzugs
Aufzugsbetriebskosten umfassen alle laufenden Kosten des Aufzugsbetriebs – Strom, Wartung, Bedienung, Reinigung und Prüfung. Sie bilden Position 7 des gesetzlichen Betriebskostenkatalogs und sind bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag umlagefähig.
Ausführliche Erklärung
Aufzüge verursachen im Vergleich zu anderen Betriebskostenpositionen überdurchschnittlich hohe laufende Kosten und sind deshalb ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern sowie ein wichtiger Faktor bei der Objektbewertung.
- Umfasste Kostenarten: Betriebsstrom, Notrufsystem/Notrufaufschaltung, regelmäßige Wartung (Aufzugswartung), gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsprüfungen (Aufzugs-TÜV), Reinigung der Kabine und ggf. Bedienungspersonal (in Wohngebäuden selten, eher bei gewerblichen Objekten).
- Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 7 BetrKV listet Aufzugsbetriebskosten als eigene, eindeutig abgrenzbare Position des abschließenden Betriebskostenkatalogs auf.
- Umlageschlüssel: Häufig wird für Aufzugskosten ein abweichender Verteilerschlüssel vereinbart, z. B. Ausschluss der Erdgeschosswohnungen (die den Aufzug nicht nutzen) von der Umlage – dies muss im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein, sonst gilt der allgemeine Flächenschlüssel.
- Höhe in der Praxis: Aufzugsbetriebskosten liegen je nach Anlagenalter, Gebäudegröße und Wartungsvertrag typischerweise zwischen 0,20 und 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat; bei älteren oder störanfälligen Anlagen auch deutlich höher.
- Investitionsentscheidung vs. Betriebskosten: Reparaturen und Ersatzteile im Rahmen der normalen Wartung sind umlagefähig; Kosten für eine Modernisierung, den Austausch der Anlage oder größere Instandsetzungen sind hingegen Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig – diese Abgrenzung ist für Makler bei Objektbewertung und Kaufberatung wichtig.
- Relevanz für Vermarktung: Bei der Vermietung oder dem Verkauf von Wohnungen mit Aufzug sollte der Makler die Höhe der Aufzugsbetriebskosten transparent kommunizieren, da sie einen spürbaren Anteil an den Gesamtnebenkosten ausmachen können.
Beispiel aus der Praxis
In einem sechsgeschossigen Wohnhaus mit Personenaufzug betragen die jährlichen Aufzugsbetriebskosten 4.200 Euro (Strom, Wartungsvertrag, TÜV-Prüfung). Diese werden nach Wohnfläche auf alle Mieter umgelegt, mit Ausnahme der Erdgeschosswohnung, die vertraglich von der Umlage ausgenommen ist.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 7 BetrKV – Aufzugsbetriebskosten als eigenständige, umlagefähige Betriebskostenposition.
- Abgrenzung zu Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Vermieterpflicht, nicht umlagefähig).