Automatisierte Einzelfallentscheidung

Auch: Art. 22 DSGVO · Profiling

Eine automatisierte Einzelfallentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung mit rechtlicher oder vergleichbar spürbarer Auswirkung ausschließlich durch eine Maschine – ohne menschliche Beteiligung – getroffen wird, etwa ein automatisches Bonitäts-Scoring bei der Mieterauswahl.

Ausführliche Erklärung

Art. 22 DSGVO gibt jeder Person grundsätzlich das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigt. "Profiling" meint dabei jede automatisierte Auswertung persönlicher Aspekte, etwa zur Analyse von Bonität, Zuverlässigkeit oder Verhalten.

Für Makler ist das insbesondere bei der Mieter- oder Käuferauswahl relevant:

  • Automatisches Bonitäts-Scoring: Wird ein Interessent allein aufgrund eines automatisch berechneten Score-Werts (z. B. Schufa-Score) ohne jede menschliche Prüfung abgelehnt, kann dies eine unzulässige automatisierte Einzelfallentscheidung darstellen.
  • Vorauswahl-Software bei Vermietungsplattformen: Manche Vermietungstools bieten ein automatisiertes "Matching" oder Ranking von Bewerbern an. Wird dieses Ranking unmittelbar und ohne weitere menschliche Entscheidung zur Ablehnung genutzt, ist Vorsicht geboten.

Zulässig ist eine automatisierte Entscheidung ausnahmsweise, wenn:

1. sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen betroffener Person und Verantwortlichem erforderlich ist,

2. sie aufgrund von Rechtsvorschriften zulässig ist, die angemessene Schutzmaßnahmen enthalten, oder

3. die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

Selbst in diesen Ausnahmefällen muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechte der betroffenen Person zu wahren – insbesondere das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung (Art. 22 Abs. 3 DSGVO).

Praxisempfehlung für Makler: Automatisierte Vorprüfungen (z. B. Score-Ampel bei Bonitätsauskünften) sollten immer nur als Hilfsmittel dienen, die abschließende Entscheidung über Ablehnung oder Zusage eines Mieters/Käufers muss von einem Menschen getroffen und nachvollziehbar begründet werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Vermietungssoftware berechnet für jeden Mietinteressenten automatisch einen Score aus Einkommen, Schufa-Auskunft und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und lehnt Bewerber unterhalb eines Schwellenwerts automatisch ab, ohne dass ein Mitarbeiter den Fall prüft. Dies ist eine automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO und grundsätzlich unzulässig, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift und keine menschliche Nachprüfung möglich ist.

Rechtsgrundlage

  • Art. 22 DSGVO – Verbot ausschließlich automatisierter Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung, mit engen Ausnahmen.
  • Art. 13 Abs. 2 lit. f, Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO – Informations- und Auskunftspflichten über das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindung.

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