Berechtigtes Interesse

Auch: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · Interessenabwägung

Das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erlaubt dem Makler die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung, wenn ein legitimes eigenes oder fremdes Interesse vorliegt und dieses die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegt.

Ausführliche Erklärung

Neben Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) ist das berechtigte Interesse die dritte zentrale Rechtsgrundlage im Maklergeschäft. Sie erfordert eine dreistufige Prüfung:

1. Es muss ein berechtigtes Interesse des Maklers (oder eines Dritten) bestehen – z. B. wirtschaftliche Interessen, Direktmarketing, Betrugsprävention.

2. Die Verarbeitung muss zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein.

3. Eine Abwägung muss ergeben, dass die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Typische Anwendungsfälle im Maklergeschäft:

  • Direktmarketing an Bestandskunden: Informationen über neue, vergleichbare Objekte an frühere Kunden, sofern diese nicht widersprochen haben (Erwägungsgrund 47 DSGVO nennt Direktmarketing ausdrücklich als mögliches berechtigtes Interesse).
  • Speicherung von Interessentendaten zur Kontaktaufnahme bei passenden neuen Objekten, wenn der Interessent das erwartet und nicht widersprochen hat.
  • Betrugs- und Missbrauchsprävention, etwa Abgleich verdächtiger Anfragen mit bekannten Betrugsmustern.
  • Interne Verwaltung und Reporting, soweit keine speziellere Rechtsgrundlage (z. B. Vertrag) einschlägig ist.

Wichtig: Das berechtigte Interesse ist keine pauschale Auffangklausel – der Makler muss die Interessenabwägung im Einzelfall dokumentieren können (Rechenschaftspflicht). Bei Direktmarketing hat die betroffene Person zudem ein jederzeitiges, unbedingtes Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 2, 3 DSGVO); nach einem Widerspruch darf keine weitere Verarbeitung zu diesem Zweck erfolgen.

Abgrenzung zur Einwilligung: Wo eine Einwilligung erforderlich ist (z. B. beim Versand von E-Mail-Newslettern nach § 7 UWG bei Neukunden ohne bestehende Kundenbeziehung), reicht das berechtigte Interesse allein nicht aus – hier überschneiden sich Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler speichert die Kontaktdaten eines Kaufinteressenten, der sich für ein bestimmtes Objekt beworben hat, auch nach Abschluss des Verkaufs weiter, um ihn künftig über vergleichbare neue Angebote zu informieren. Dies stützt er auf sein berechtigtes Interesse an Bestandskundenpflege – vorausgesetzt, der Interessent wurde informiert und hat nicht widersprochen.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Rechtsgrundlage "berechtigtes Interesse".
  • Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht der betroffenen Person, insbesondere bei Direktmarketing.
  • Erwägungsgrund 47 DSGVO – Direktmarketing als möglicher Fall eines berechtigten Interesses.

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