Basiszins
Auch: Basiszinssatz InvStG
Der Basiszins ist ein jährlich neu festgesetzter Zinssatz nach § 18 Abs. 4 InvStG, der zur Ermittlung des Basisertrags von Investmentfondsanteilen herangezogen wird und damit die Berechnungsgrundlage für die Vorabpauschale bildet.
Ausführliche Erklärung
Für Anleger, die – etwa über offene Immobilienfonds – in Investmentfonds investieren, wird jährlich eine fiktive Mindestrendite besteuert, wenn die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds diese Mindestrendite unterschreiten. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist der Basiszins: Er ist nach § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Konkret errechnet die Deutsche Bundesbank den Wert anhand ihrer Zinsstrukturdaten jeweils zum ersten Börsentag eines Kalenderjahres; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den so ermittelten Basiszins anschließend im Bundessteuerblatt.
Der Basiszins selbst ist noch nicht der zu versteuernde Betrag, sondern nur ein Faktor: Multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn und einem gesetzlichen Abschlag von 30 Prozent ergibt sich der sogenannte Basisertrag. Übersteigen die tatsächlichen Ausschüttungen des Jahres diesen Basisertrag, entfällt eine zusätzliche Besteuerung; liegen sie darunter, wird die Differenz als Vorabpauschale der Kapitalertragsteuer unterworfen. Da der Basiszins von der Zinsentwicklung am Anleihemarkt abhängt, schwankt er von Jahr zu Jahr erheblich und kann bei sehr niedrigem Zinsniveau auch null oder negativ sein – in diesem Fall entfällt der Basisertrag vollständig und es fällt keine Vorabpauschale an.
Für Immobilienmakler ist der Begriff vor allem im Beratungskontext bei offenen Immobilienfonds als Anlagealternative relevant: Anleger sollten wissen, dass auch ohne tatsächlichen Geldzufluss eine jährliche Steuerlast entstehen kann, deren Höhe maßgeblich vom amtlich festgesetzten Basiszins abhängt.
Beispiel aus der Praxis
Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht zum ersten Börsentag eines Jahres einen Basiszins von 2,55 Prozent. Ein Anleger hält Anteile an einem offenen Immobilienfonds mit einem Rücknahmepreis von 100 Euro zu Jahresbeginn. Der Basisertrag errechnet sich aus Rücknahmepreis, Basiszins und dem gesetzlichen Abschlag von 30 Prozent. Schüttet der Fonds im Jahresverlauf weniger aus, als dieser Basisertrag beträgt, wird die Differenz als Vorabpauschale versteuert.
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 4 InvStG – Definiert den Basiszins als aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleiteten Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres ermittelt.