Bauherr

Auch: Auftraggeber · AG

Der Bauherr ist die Person oder Institution, die ein Bauvorhaben veranlasst, dafür rechtlich und wirtschaftlich verantwortlich ist und gegenüber Behörden, Planern und Bauunternehmen als Auftraggeber auftritt. Er kann sowohl eine Privatperson (z. B. Häuslebauer) als auch ein Unternehmen (z. B. Bauträger) sein.

Ausführliche Erklärung

Der Bauherr trägt nach den Landesbauordnungen die zentrale öffentlich-rechtliche Verantwortung für ein Bauvorhaben – er muss sicherstellen, dass Bauvorschriften eingehalten werden, auch wenn er die praktische Durchführung an Architekten, Bauleiter und Fachfirmen delegiert. Wichtige Rollen und Pflichten:

  • Bauantragsteller: Der Bauherr (oder sein Bevollmächtigter, meist der Entwurfsverfasser) stellt den Bauantrag und ist Adressat der Baugenehmigung.
  • Vertragspartner: Er schließt Verträge mit Architekten (Architektenvertrag), Bauunternehmen (Werkvertrag) oder erwirbt vom Bauträger (Bauträgervertrag).
  • Verkehrssicherungspflicht: Während der Bauzeit trägt der Bauherr (delegierbar an den Bauleiter) die Verantwortung für die Sicherheit der Baustelle gegenüber Dritten.
  • Gewährleistungsempfänger: Nach Abnahme ist der Bauherr Anspruchsinhaber für Mängelansprüche gegen Bauunternehmen (Gewährleistungsfrist regelmäßig 5 Jahre nach § 634a BGB).

Für Makler ist die Unterscheidung wichtig, wer in welcher Konstellation "Bauherr" ist: Beim klassischen Bauträgerkauf ist rechtlich der Bauträger der Bauherr (er baut auf eigenem Grund und verkauft fertige Einheiten), der Käufer wird erst mit Fertigstellung/Übergabe Eigentümer. Beim individuellen Hausbau auf eigenem Grundstück ist der Erwerber selbst Bauherr und trägt entsprechend mehr Eigenverantwortung, aber auch mehr Gestaltungsfreiheit. Bauherren, die selbst als Verbraucher bauen, genießen besonderen Schutz durch das Verbraucherbauvertragsrecht (§§ 650i ff. BGB) – u. a. Widerrufsrecht und Pflicht zur Baubeschreibung.

Nach der Bauabnahme haben Bauherren fünf Jahre Zeit, Mängel anzuzeigen; diese Gewährleistungsfrist gilt auch für Mängel, die bereits bei der Abnahme gerügt wurden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar erwirbt ein Grundstück und beauftragt direkt einen Architekten sowie mehrere Fachfirmen mit dem Bau ihres Einfamilienhauses. Sie sind damit selbst Bauherren im Sinne der Landesbauordnung, tragen die Verantwortung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und sind Vertragspartner aller beteiligten Baufirmen.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen (LBO) – Definieren Pflichten und Verantwortlichkeiten des Bauherrn im öffentlichen Baurecht.
  • § 631 BGB – Werkvertragsrecht, Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen Bauherr und Bauunternehmen.
  • §§ 650i ff. BGB – Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag bei privaten Bauherren.

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