Bauherrenhaftung
Auch: Haftung des Bauherrn
Bauherrenhaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortung des Bauherrn für Personen- und Sachschäden, die während der Bauausführung durch Gefahren auf oder von der Baustelle entstehen – etwa gegenüber Passanten, Nachbarn oder Handwerkern anderer Gewerke.
Ausführliche Erklärung
Der Bauherr ist als Veranlasser des Bauvorhabens und regelmäßig als Eigentümer bzw. Besitzer des Grundstücks Träger der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB): Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die zur Abwendung von Schäden erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Für Baustellen bedeutet das insbesondere: Absicherung offener Baugruben, Sicherung von Gerüsten und Baumaterial, Absperrung gegenüber unbefugtem Zutritt und Beachtung der Vorgaben der Baustellenverordnung.
Beauftragt der Bauherr ein Bauunternehmen mit der Ausführung, geht die tatsächliche Gefahrenabwehr auf der Baustelle in der Praxis meist auf die ausführenden Firmen über. Nach ständiger Rechtsprechung befreit dies den Bauherrn jedoch nicht vollständig: Er bleibt zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und stichprobenartigen Kontrolle der beauftragten Unternehmen verpflichtet (sogenanntes Übernahmeverschulden bzw. Organisationsverschulden). Bei mehreren gleichzeitig tätigen Gewerken schreibt die Baustellenverordnung zudem die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators vor – auch diese Delegation entbindet den Bauherrn nicht von seiner Grundverantwortung.
Für private Bauherren ist der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung üblich und in vielen Bauverträgen bzw. von Kreditgebern faktisch vorausgesetzt, da Schadensfälle (z. B. Sturz eines Passanten in eine ungesicherte Baugrube) schnell existenzbedrohende Summen erreichen können.
Beispiel aus der Praxis
Ein privater Bauherr lässt sein Einfamilienhaus von mehreren Handwerksfirmen errichten. Ein Nachbarskind stürzt durch eine ungesicherte Öffnung im Bauzaun in die Baugrube und verletzt sich. Obwohl die Sicherung vertraglich dem Rohbauunternehmer oblag, kann der Bauherr mithaften, wenn er die mangelhafte Absicherung erkennen konnte und nicht eingeschritten ist.