Baumschutzsatzung
Auch: Baumschutzverordnung
Die Baumschutzsatzung ist eine von Städten und Gemeinden erlassene Satzung, die den Schutz von Bestandsbäumen auf privaten und öffentlichen Grundstücken regelt. Sie legt fest, ab welcher Größe Bäume geschützt sind und unter welchen Voraussetzungen sie gefällt, beschnitten oder ersetzt werden dürfen.
Ausführliche Erklärung
Baumschutzsatzungen sind kommunales Ortsrecht und daher von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausgestaltet – es gibt kein bundeseinheitliches Regelwerk. Typische Regelungsinhalte:
- Schutzkriterium: Meist ist ein Baum ab einem bestimmten Stammumfang (häufig 80–100 cm, gemessen in 1 m Höhe) geschützt; Nadelbäume, Obstbäume zu Erwerbszwecken oder Bäume in bestimmten Zonen sind oft ausgenommen.
- Genehmigungspflicht: Fällung, radikaler Rückschnitt oder Beschädigung geschützter Bäume bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Stelle (meist Umwelt- oder Grünflächenamt).
- Ausnahmen und Ersatzpflanzung: Genehmigungen werden häufig nur erteilt, wenn zwingende Gründe vorliegen (Bauvorhaben, Verkehrssicherheit, Krankheit des Baumes); oft wird eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zur Auflage gemacht.
- Bußgelder: Verstöße (unerlaubte Fällung) können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden – je nach Kommune bis zu mehreren zehntausend Euro pro Baum.
Für Makler ist die Baumschutzsatzung besonders bei der Vermarktung von Baugrundstücken und bei geplanten Neu- oder Anbauten relevant: Steht ein geschützter Baum im Bereich der geplanten Bebauung, kann dies das Bauvorhaben erheblich einschränken oder verzögern, da ggf. ein gesondertes Fäll- bzw. Ausnahmegenehmigungsverfahren parallel zum Baugenehmigungsverfahren erforderlich wird. Käufer eines Baugrundstücks sollten daher vorab beim zuständigen Amt klären, ob und welche Bäume unter die örtliche Baumschutzsatzung fallen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr möchte auf seinem Grundstück eine Garage errichten, an deren geplantem Standort eine 90 Jahre alte Eiche mit einem Stammumfang von 150 cm steht. Da die Eiche unter die kommunale Baumschutzsatzung fällt, muss er vor Baubeginn eine Fällgenehmigung beantragen und im Regelfall eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück vornehmen.
Rechtsgrundlage
- Landesnaturschutzgesetze – ermächtigen Kommunen zum Erlass von Baumschutzsatzungen.
- Kommunale Baumschutzsatzungen – regeln im Einzelnen Schutzumfang, Genehmigungspflichten und Sanktionen; variieren je Gemeinde.