Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Auch: BBodSchG · Bodenschutzgesetz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) regelt den Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen sowie die Sanierung von Altlasten. Für Immobilientransaktionen ist es vor allem relevant, weil es Eigentümer und Verursacher zu Gefahrenabwehr und Sanierung verpflichten kann.

Ausführliche Erklärung

Das BBodSchG (in Kraft seit 1999) dient dem nachhaltigen Schutz der Bodenfunktionen und der Sanierung von Altlasten – also von Grundstücken, auf denen durch frühere Nutzung (z. B. Industrie, Gewerbe, Tankstellen, Deponien) schädliche Bodenveränderungen entstanden sind. § 2 BBodSchG definiert die zentralen Begriffe: schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen; Altlasten sind insbesondere stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

Zentrale Vorschrift für die Pflichtenzuordnung ist § 4 BBodSchG (Pflichten zur Gefahrenabwehr): Danach sind Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Zur Sanierung verpflichtet sind der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Nach § 4 Abs. 6 BBodSchG kann sogar ein früherer Eigentümer sanierungspflichtig bleiben, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung kannte oder hätte kennen müssen – es sei denn, er konnte beim Erwerb schutzwürdig darauf vertrauen, dass keine Altlast vorlag.

Für Immobilienmakler und Käufer ergeben sich daraus wichtige praktische Konsequenzen:

  • Die Eigentümerhaftung besteht grundsätzlich unabhängig vom Verschulden und unabhängig davon, ob der Eigentümer die Kontamination selbst verursacht hat.
  • Vor dem Erwerb gewerblich oder industriell vorgenutzter Grundstücke empfiehlt sich eine Prüfung des Altlastenkatasters der zuständigen Behörde sowie ggf. eine historische Standortrecherche und ein Baugrundgutachten.
  • Im Kaufvertrag können Regelungen zur Haftungsfreistellung oder zur Kostenverteilung bei später entdeckten Altlasten sinnvoll sein, wobei der gesetzliche Adressatenkreis des § 4 BBodSchG durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht gegenüber der Behörde verändert werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Auf einem ehemaligen Tankstellengrundstück wird beim Bodenaushub für einen Neubau eine Mineralölkontamination festgestellt. Die zuständige Bodenschutzbehörde verpflichtet den aktuellen Grundstückseigentümer nach § 4 BBodSchG zur Sanierung, auch wenn dieser die Kontamination nicht selbst verursacht hat und erst nach der Tankstellenzeit Eigentümer geworden ist.

Rechtsgrundlage

  • § 2 BBodSchG – Begriffsbestimmungen (schädliche Bodenveränderungen, Altlasten).
  • § 4 BBodSchG – Pflichten zur Gefahrenabwehr und Sanierung; Adressatenkreis (Verursacher, Gesamtrechtsnachfolger, Eigentümer, Inhaber der tatsächlichen Gewalt, unter Umständen frühere Eigentümer).

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