Befreiung

Auch: Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans

Eine Befreiung erlaubt es der Baugenehmigungsbehörde, ein Bauvorhaben zuzulassen, das von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht – vorausgesetzt, die Grundzüge der Planung bleiben gewahrt und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen sind erfüllt.

Ausführliche Erklärung

Bebauungspläne setzen verbindlich fest, wie Grundstücke bebaut werden dürfen. In der Praxis kann es dennoch sinnvoll oder notwendig sein, im Einzelfall von einzelnen Festsetzungen abzuweichen. § 31 BauGB unterscheidet dafür zwei Instrumente:

  • Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB): Abweichungen, die der Bebauungsplan selbst ausdrücklich nach Art und Umfang vorsieht (z. B. eine ausdrücklich zugelassene Nutzungsart als Ausnahme).
  • Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB): Abweichungen von Festsetzungen, die der Plan nicht vorgesehen hat. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Gründe des Allgemeinwohls erfordern die Abweichung (z. B. Wohnraumbedarf, erneuerbare Energien), oder

2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, oder

3. die strikte Durchsetzung der Festsetzung würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen.

In jedem Fall muss zusätzlich gelten, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist – auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen. § 31 Abs. 3 BauGB enthält zudem eine erleichterte Befreiungsmöglichkeit zugunsten des Wohnungsbaus mit Zustimmung der Gemeinde.

Für Bauherren und Makler ist die Befreiung ein wichtiges Instrument, um Bauvorhaben zu realisieren, die geringfügig von den Planvorgaben abweichen (z. B. eine leicht überschrittene Baugrenze oder ein größeres Maß der baulichen Nutzung als festgesetzt), ohne dass hierfür der gesamte Bebauungsplan geändert werden muss. Die Erteilung einer Befreiung liegt im Ermessen der Behörde und setzt in der Regel die Zustimmung der Gemeinde voraus; Nachbarn können sich gegen eine erteilte Befreiung wehren, wenn nachbarschützende Festsetzungen betroffen sind und ihre Interessen nicht ausreichend gewürdigt wurden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr möchte sein Wohnhaus geringfügig über die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze hinaus errichten, um einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen. Die Baugenehmigungsbehörde erteilt hierfür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da die geringfügige Überschreitung städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung unberührt bleiben und keine schutzwürdigen Nachbarinteressen entgegenstehen.

Rechtsgrundlage

  • § 31 Absatz 2 BauGB – Voraussetzungen für die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.
  • § 31 Absatz 3 BauGB – Erleichterte Befreiungsmöglichkeit zugunsten des Wohnungsbaus.

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