Besonderes Wohngebiet
Auch: WB
Das Besondere Wohngebiet (Kürzel "WB") ist ein Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung, der überwiegend dem Wohnen dient, in dem aber – anders als im allgemeinen Wohngebiet – ein größerer Bestand an nicht störenden gewerblichen und sonstigen Nutzungen erhalten und ergänzt werden soll, um gewachsene, gemischt geprägte Siedlungsstrukturen zu sichern.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist das Besondere Wohngebiet vor allem in innerstädtischen, historisch gewachsenen Quartieren relevant, in denen Wohnen und kleinteiliges Gewerbe traditionell nebeneinander bestehen.
Wichtige Merkmale:
- Zulässige Nutzungen (Regelnutzung, § 4a Abs. 2 BauNVO): Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für soziale, kirchliche, gesundheitliche und kulturelle Zwecke sowie sonstige Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
- Abgrenzung zum allgemeinen Wohngebiet (WA): Während im WA gewerbliche Nutzungen nur ausnahmsweise und in engen Grenzen zulässig sind, ist im WB ein deutlich höherer gewerblicher Nutzungsanteil charakteristisch und städtebaulich gewollt.
- Voraussetzung für die Festsetzung: Ein WB darf nur festgesetzt werden, wenn das Gebiet überwiegend bereits durch Wohnnutzung geprägt ist und zugleich ein nicht unerheblicher Bestand an gewerblichen Nutzungen vorhanden ist, der erhalten und weiterentwickelt werden soll (§ 4a Abs. 1 BauNVO).
- Praxisrelevanz: Für Makler bedeutet das WB regelmäßig eine größere Flexibilität bei der Nutzung von Erdgeschossflächen (Läden, Praxen, Gastronomie) neben Wohnnutzung in den Obergeschossen – ein Pluspunkt bei der Vermarktung gemischt genutzter Objekte in solchen Gebieten.
Beispiel aus der Praxis
In einem historischen Stadtviertel mit traditionell kleinteiligem Einzelhandel im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen setzt die Gemeinde im Bebauungsplan ein Besonderes Wohngebiet (WB) fest, um den gewachsenen Nutzungsmix dauerhaft zu sichern und weitere kleine Läden und Handwerksbetriebe zuzulassen, ohne dass das Gebiet in ein reines Mischgebiet umgewandelt wird.
Rechtsgrundlage
- § 4a BauNVO – Definition, zulässige und ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Besonderen Wohngebiet.
- § 9 BauGB i.V.m. BauNVO – Festsetzung von Baugebieten im Bebauungsplan.