Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Auch: TÖB-Beteiligung · Behördenbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) ist der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritt im Bauleitplanverfahren, bei dem die Gemeinde alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen anhört, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird – etwa Naturschutz-, Denkmalschutz- oder Wasserbehörden.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die TÖB-Beteiligung vor allem relevant, um den Verfahrensstand und die Erfolgsaussichten laufender Planaufstellungsverfahren einzuschätzen, wenn er Grundstücke im Bereich zukünftigen Baurechts vermarktet.
Ablauf und Bedeutung:
- Frühzeitige Beteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB): Bereits zu Beginn der Planaufstellung werden die Behörden über die Planung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten, um deren Belange (z. B. Leitungstrassen, Schutzgebiete, Verkehrsplanung) frühzeitig einzubeziehen.
- Förmliche Beteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB): Nach Erarbeitung des Planentwurfs werden die Träger öffentlicher Belange erneut, förmlich zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
- Typische TÖB: Untere Naturschutzbehörde, Wasserbehörde, Denkmalschutzbehörde, Immissionsschutzbehörde, Straßenbaulastträger, Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation), Landwirtschaftskammer, Bundeswehr (bei Nähe zu militärischen Anlagen).
- Abwägungsgebot: Die eingegangenen Stellungnahmen müssen von der Gemeinde in die nach § 1 Abs. 7 BauGB vorgeschriebene Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden – ein Verfahrensfehler hierbei kann zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.
- Praxisrelevanz: Wenn ein Makler ein Grundstück vermarktet, für das ein Bebauungsplanverfahren läuft, sollte er den Verfahrensstand (frühzeitige Beteiligung, TÖB-Beteiligung, Satzungsbeschluss) kennen, um Käufern realistische Aussagen zum Zeithorizont der Baureife zu machen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde plant ein neues Wohngebiet und leitet die TÖB-Beteiligung ein. Die untere Wasserbehörde weist auf ein Überschwemmungsgebiet am Rand der Planfläche hin, die Denkmalschutzbehörde meldet ein bekanntes Bodendenkmal auf dem Gelände. Beide Stellungnahmen fließen in die Abwägung ein und führen dazu, dass Teile der Fläche aus dem Plangebiet herausgenommen werden.
Rechtsgrundlage
- § 4 BauGB – Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (frühzeitig und förmlich).
- § 4a BauGB – ergänzende Vorschriften, u. a. zur grenzüberschreitenden Beteiligung.
- § 1 Abs. 7 BauGB – Abwägungsgebot, in das die TÖB-Stellungnahmen einzustellen sind.