Öffentlichkeitsbeteiligung

Auch: Bürgerbeteiligung · Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der gesetzlich vorgeschriebene Prozess, in dem Bürger im Rahmen der Bauleitplanung über Planungsziele informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie erfolgt in zwei Stufen: einer frühzeitigen und einer förmlichen Beteiligung.

Ausführliche Erklärung

Grundlage ist § 3 BauGB. Er unterscheidet zwei Verfahrensschritte:

  • Frühzeitige Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB): Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, wesentliche Planungsalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen zu unterrichten; es ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Sie kann entfallen, wenn die Planänderung nur unwesentliche Auswirkungen hat oder die Erörterung bereits auf anderer Grundlage stattgefunden hat.
  • Förmliche Beteiligung / Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB): Der Planentwurf mit Begründung und vorliegenden Umweltstellungnahmen wird für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, öffentlich zugänglich gemacht – im Internet sowie über mindestens eine weitere leicht erreichbare Zugangsmöglichkeit (z. B. Auslage im Rathaus). Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden; verspätete Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Parallel dazu erfolgt nach § 4 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (z. B. Fachbehörden, Versorgungsträger). Beide Beteiligungsformen dienen dazu, Abwägungsmaterial für die spätere Abwägungsentscheidung der Gemeinde (§ 1 Abs. 7 BauGB) zusammenzutragen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst wird. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann die förmliche Beteiligung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Für Immobilieneigentümer und Anlieger ist die Öffentlichkeitsbeteiligung die zentrale Möglichkeit, auf ein Bebauungsplanverfahren in der Nachbarschaft Einfluss zu nehmen, etwa durch Einwendungen gegen Höhe, Nutzungsart oder Verkehrserschließung eines geplanten Vorhabens.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde plant ein neues Wohngebiet. Zunächst legt sie den Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung öffentlich aus und diskutiert ihn in einer Bürgerversammlung. Nach Überarbeitung folgt die förmliche Auslegung des Planentwurfs für einen Monat, in der Anwohner schriftliche Stellungnahmen zu Verkehrslärm und Grünflächen einreichen können, bevor der Gemeinderat den Satzungsbeschluss fasst.

Rechtsgrundlage

  • § 3 BauGB – frühzeitige und förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsfrist von einem Monat/mindestens 30 Tagen.
  • § 4 BauGB – Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
  • § 13 BauGB – vereinfachtes Verfahren mit möglichem Verzicht auf die förmliche Beteiligung.

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