Öffentliches Interesse
Auch: Gemeinwohlinteresse · Allgemeinwohl
"Öffentliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber ein überindividuelles, der Allgemeinheit dienendes Interesse bezeichnet. Er taucht in zahlreichen Vorschriften des Bau-, Denkmalschutz- und Eigentumsrechts als Voraussetzung für staatliches Handeln oder Eingriffe in Privateigentum auf.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff des öffentlichen Interesses (auch Gemeinwohlinteresse oder Allgemeinwohl genannt) ist im deutschen Recht nicht einheitlich definiert, sondern wird je nach Gesetz und Sachzusammenhang konkretisiert. Er dient als Abwägungs- und Rechtfertigungsmaßstab, wenn staatliches Handeln in Grundrechte – insbesondere das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum – eingreift oder wenn eine Behörde eine begünstigende Entscheidung von einer Interessenabwägung abhängig macht.
Im Immobilienkontext begegnet der Begriff an vielen Stellen: Im Denkmalschutzrecht wird die Erhaltung eines Gebäudes häufig davon abhängig gemacht, dass ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung als kulturelles Erbe besteht. Im Baurecht kann eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB unter anderem aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden. Bei der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB muss dieses dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Und eine Enteignung ist nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient. Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass die Behörde oder das Gericht das öffentliche Interesse im Einzelfall konkret ermitteln und gegen die betroffenen privaten Interessen abwägen muss – eine pauschale Berufung auf "öffentliches Interesse" genügt nicht.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde möchte ein denkmalgeschütztes Fabrikgebäude vor dem Abriss bewahren, weil es als bedeutendes Zeugnis der örtlichen Industriegeschichte gilt. Die Denkmalschutzbehörde begründet die Erhaltungspflicht damit, dass ein öffentliches Interesse an der Bewahrung des Gebäudes als kulturelles Erbe bestehe, das die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers am Abriss überwiegt.
Rechtsgrundlage
Der Begriff findet sich unter anderem in Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit) sowie in zahlreichen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bau-, Denkmalschutz- und Vorkaufsrechts, die jeweils eigene Konkretisierungen enthalten. Eine allgemeingültige, für alle Rechtsgebiete gleichlautende Definition existiert nicht.