Öffentliches Gebäude

Auch: Öffentliche Immobilie · Gebäude der öffentlichen Hand

Als öffentliches Gebäude wird eine Immobilie bezeichnet, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land, Kommune) oder in deren Auftrag genutzt wird oder die dem allgemeinen Publikumsverkehr offensteht – etwa Rathäuser, Schulen, Gerichte, Bibliotheken, Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft oder Bahnhöfe.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff „öffentliches Gebäude" ist kein einheitlich gesetzlich definierter Rechtsbegriff, sondern wird in unterschiedlichen Kontexten verwendet. Bauplanungsrechtlich werden Flächen für öffentliche Gebäude häufig als Gemeinbedarfsflächen in Bebauungsplänen ausgewiesen, auf denen Einrichtungen für die Allgemeinheit – Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäude, kirchliche und soziale Einrichtungen – errichtet werden dürfen. Bauordnungsrechtlich fallen viele öffentliche Gebäude wegen ihrer Nutzung durch eine größere Zahl von Personen unter die Kategorie der Sonderbauten, für die in den Landesbauordnungen erhöhte Anforderungen gelten, etwa an Brandschutz, Fluchtwege und Barrierefreiheit.

Für die Immobilienpraxis ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Gebäuden vor allem bei Nutzungsänderungen, bei der Vermarktung nicht mehr benötigter kommunaler Liegenschaften (etwa ehemalige Schulen, Kasernen oder Verwaltungsgebäude) sowie bei Ausschreibungen und Vergabeverfahren relevant, da die öffentliche Hand beim Verkauf oder der Vermietung eigener Immobilien besonderen vergabe- und haushaltsrechtlichen Vorgaben unterliegt. Öffentliche Gebäude weisen zudem häufig besondere Anforderungen an Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen auf, wie sie in technischen Regelwerken zur Barrierefreiheit adressiert werden.

Viele historische öffentliche Gebäude stehen zudem unter Denkmalschutz, was bei Umnutzung oder Sanierung zusätzliche Anforderungen und Genehmigungspflichten nach den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen auslöst.

Beispiel aus der Praxis

Eine Kommune verkauft ein leerstehendes ehemaliges Schulgebäude an einen privaten Investor, der es zu Wohnzwecken umbauen möchte. Da es sich um ein öffentliches Gebäude auf einer im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Fläche handelt, ist vor dem Verkauf zunächst eine Änderung der planungsrechtlichen Festsetzung erforderlich, bevor eine Wohnnutzung zulässig ist.

Rechtsgrundlage

Kein einheitlicher gesetzlicher Rechtsbegriff; je nach Kontext relevant sind insbesondere die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen im Bauplanungsrecht sowie die Sonderbau-Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung.

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