Betriebsaufgabe
Auch: Aufgabe des Gewerbebetriebs
Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb endgültig einstellt und das Betriebsvermögen innerhalb kurzer Zeit entweder veräußert oder in sein Privatvermögen überführt. Der dabei entstehende Aufgabegewinn wird nach § 16 EStG erfasst und ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt.
Ausführliche Erklärung
Anders als die Betriebsveräußerung, bei der der gesamte Betrieb "im Ganzen" an einen Erwerber übergeht, kennzeichnet die Betriebsaufgabe die Zerschlagung des Betriebs: Der Unternehmer stellt seine gewerbliche Tätigkeit ein, veräußert die einzelnen Wirtschaftsgüter (z. B. Betriebsimmobilien, Maschinen, Warenbestand) an verschiedene Erwerber oder überführt sie in sein Privatvermögen, sodass die bisherige betriebliche Organisation nicht fortbesteht. Auch für Immobilienunternehmen ist dies relevant, etwa wenn ein gewerblicher Vermieter seinen Immobilienbestand vollständig veräußert oder privat weiternutzt und den Betrieb damit beendet.
Der Aufgabegewinn errechnet sich als Differenz zwischen dem gemeinen Wert (bzw. den erzielten Veräußerungserlösen) der einzelnen Wirtschaftsgüter und ihren Buchwerten zum Zeitpunkt der Aufgabe – hierbei werden alle im Betrieb gebildeten stillen Reserven aufgedeckt. Der Aufgabegewinn unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer.
Unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen gewährt § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, bleibt der Aufgabegewinn bis zu 45.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag steht jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu und schmilzt ab einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro ab, bis er bei 181.000 Euro vollständig aufgezehrt ist. Zusätzlich kann der verbleibende Aufgabegewinn nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung oder auf Antrag ermäßigter Durchschnittssteuersatz).
Beispiel aus der Praxis
Ein 60-jähriger Einzelunternehmer, der ein kleines Immobilienverwaltungsunternehmen betreibt, verkauft seine letzten drei Gewerbeimmobilien und stellt seine Tätigkeit endgültig ein. Der dabei entstehende Aufgabegewinn beträgt 120.000 Euro. Da er das 55. Lebensjahr vollendet hat und der Gewinn unter 136.000 Euro liegt, kann er den vollen Freibetrag von 45.000 Euro in Anspruch nehmen; die verbleibenden 75.000 Euro werden zudem nach § 34 EStG ermäßigt besteuert.
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 3 EStG – Definition und steuerliche Erfassung der Betriebsaufgabe.
- § 16 Abs. 4 EStG – Freibetrag von 45.000 Euro (einmalig, ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit), abschmelzend ab 136.000 Euro Aufgabegewinn.
- § 34 EStG – Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie den Aufgabegewinn.