Betriebsverpachtung im Ganzen

Auch: Verpächterwahlrecht

Verpachtet ein Unternehmer, Land- oder Forstwirt seinen gesamten Betrieb einschließlich aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, kann er einkommensteuerlich wählen, ob er dies als Betriebsaufgabe behandelt (mit sofortiger Versteuerung der stillen Reserven) oder den Betrieb trotz Verpachtung als fortbestehenden Gewerbebetrieb bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiterführt.

Ausführliche Erklärung

Das sogenannte Verpächterwahlrecht ist eine von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelte und in R 16 Abs. 5 EStR verankerte Ausnahme vom Grundsatz, dass die Aufgabe der aktiven Betriebstätigkeit steuerlich als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) zu werten wäre. Wird ein Betrieb "im Ganzen" verpachtet – also mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen, sodass der Pächter den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführen kann –, muss der Verpächter keine Betriebsaufgabe erklären. Er kann stattdessen:

  • Fortführungsfiktion wählen: Die Pachteinnahmen gelten weiterhin als gewerbliche bzw. land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, das Betriebsvermögen bleibt steuerlich verhaftet, stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Erst bei tatsächlicher Betriebsaufgabe oder Veräußerung erfolgt die Besteuerung.
  • Betriebsaufgabe erklären: Der Verpächter kann sich stattdessen ausdrücklich für die Betriebsaufgabe entscheiden; dann werden die stillen Reserven sofort aufgedeckt und nach § 16, § 34 EStG (ermäßigt) besteuert, die Immobilie/das Vermögen geht ins Privatvermögen über.

Für Makler und Berater bei Übergaben von landwirtschaftlichen Höfen, Hotels, Gaststätten oder produzierenden Betrieben ist dieses Wahlrecht von zentraler Bedeutung, weil es unmittelbar den Verkaufspreis, die steuerliche Gestaltung und den Zeitpunkt der Besteuerung beeinflusst. Wesentliche Voraussetzung: Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstück, Gebäude, wesentliche Maschinen) müssen mitverpachtet werden, damit der Pächter den Betrieb identitätswahrend fortführen kann. Fehlt eine wesentliche Betriebsgrundlage oder wird der Betrieb strukturell verändert, entfällt das Wahlrecht und es liegt zwingend eine Betriebsaufgabe vor.

Die Regelung betrifft nicht nur landwirtschaftliche Betriebe, sondern generell Gewerbebetriebe, deren Inhaber sich zur Ruhe setzen und den Betrieb – oft im Familienkreis oder an Dritte – verpachten, ohne ihn endgültig aufzugeben.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verpachtet seinen gesamten Hof samt Gebäuden, Maschinen und Flächen an einen Neffen und erklärt gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabe. Die Pachteinnahmen werden weiterhin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft versteuert, die stillen Reserven im Grund und Boden bleiben bis zu einer späteren tatsächlichen Aufgabe oder Veräußerung steuerlich unangetastet.

Rechtsgrundlage

  • § 16 EStG – Regelung zur Betriebsveräußerung und -aufgabe, Ausgangspunkt der Abgrenzung.
  • R 16 Abs. 5 EStR – Verwaltungsregelung zum Verpächterwahlrecht bei Betriebsverpachtung im Ganzen.
  • Ständige Rechtsprechung des BFH zur Voraussetzung der Fortführungsfähigkeit durch den Pächter.

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