Andienungsrecht

Auch: Andienungspflicht

Das Andienungsrecht ist eine Klausel in Leasingverträgen (auch bei Immobilien- und Objektleasing), die dem Leasinggeber das Recht gibt, dem Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit den Kauf des Leasingobjekts zu einem im Voraus festgelegten Restwert anzudienen. Verlangt der Leasinggeber dies, ist der Leasingnehmer zur Abnahme und Zahlung verpflichtet.

Ausführliche Erklärung

Anders als bei einer Kaufoption, bei der der Leasingnehmer frei entscheidet, ob er das Objekt erwirbt, liegt beim Andienungsrecht die Wahl beim Leasinggeber: Er kann den Leasingnehmer zum Kauf zwingen, muss es aber nicht. Diese Konstellation dient dem Leasinggeber vor allem als Absicherung des kalkulierten Restwerts – trägt der Leasingnehmer über die Andienung das Restwertrisiko, sinkt das wirtschaftliche Risiko des Leasinggebers.

Praktische Bedeutung für Makler entsteht vor allem bei:

  • Immobilienleasing / Sale-and-lease-back: Ein Unternehmen verkauft eine Betriebsimmobilie an eine Leasinggesellschaft und least sie zurück; am Ende der Grundmietzeit kann die Leasinggesellschaft dem Unternehmen den Rückkauf andienen.
  • Betriebsausstattungsleasing im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien (z.B. Einbauten, Anlagen), wenn diese Teil eines Gesamtvermarktungspakets sind.

Rechtlich handelt es sich um eine individualvertragliche oder AGB-mäßig vorformulierte Klausel; sie unterliegt bei Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Insbesondere muss der Andienungspreis (Restwert) so kalkuliert sein, dass keine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers entsteht. Steuerlich ist die Ausgestaltung von Andienungsrecht und Restwerthöhe entscheidend für die Zurechnung des Leasingobjekts (Leasingerlasse des BMF: Wem wird das Wirtschaftsgut bilanziell zugerechnet – Leasinggeber oder Leasingnehmer).

Beispiel aus der Praxis

Eine Leasinggesellschaft finanziert den Bau einer Lagerhalle für ein Logistikunternehmen im Rahmen eines Immobilienleasingvertrags mit zwölfjähriger Grundmietzeit. Im Vertrag ist ein Andienungsrecht zugunsten der Leasinggesellschaft zu einem Restwert von 20 % der Anschaffungskosten vereinbart. Nach Ablauf der Grundmietzeit verlangt die Leasinggesellschaft die Andienung, und das Logistikunternehmen muss die Halle zu diesem Preis übernehmen.

Rechtsgrundlage

  • § 311 BGB – Vertragsfreiheit als Grundlage der individuellen Andienungsvereinbarung.
  • §§ 305 ff. BGB – AGB-Inhaltskontrolle bei formularmäßiger Vereinbarung des Andienungsrechts.
  • Keine spezialgesetzliche Regelung des Leasingvertrags im BGB; Ausgestaltung erfolgt vertraglich, ergänzt durch die steuerlichen Leasingerlasse des BMF.

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