Anerkannte Regeln der Technik
Auch: Allgemein anerkannte Regeln der Technik · a.a.R.d.T.
Die anerkannten Regeln der Technik sind technische Grundsätze und Ausführungsstandards, die in Wissenschaft und Praxis als theoretisch richtig gelten, sich in der Baupraxis bewährt haben und von der Mehrheit der Fachleute angewendet werden. Sie bilden den Mindeststandard, an dem sich die geschuldete Bauausführung auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung messen lassen muss.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff „anerkannte Regeln der Technik" ist im BGB nicht ausdrücklich definiert – er wurde durch Rechtsprechung und Fachliteratur geprägt. Anders als in § 13 Abs. 1 VOB/B, wo die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich als Voraussetzung für die Mangelfreiheit der Leistung genannt wird („Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht"), enthält der reine BGB-Werkvertrag keine solche ausdrückliche Bezugnahme. In der Praxis legen Rechtsprechung und Literatur den Vertrag zwischen Bauherrn und Unternehmer jedoch regelmäßig dahingehend aus, dass die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik als geschuldete Beschaffenheit im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB stillschweigend mitvereinbart ist – auch dann, wenn ausdrücklich nur bestimmte Eigenschaften des Werks vereinbart wurden.
Die anerkannten Regeln der Technik decken sich in weiten Teilen mit DIN-Normen und vergleichbaren technischen Regelwerken, sind aber nicht mit ihnen identisch: Eine DIN-Norm kann veraltet und in der Praxis längst nicht mehr Stand der allgemein anerkannten Fachauffassung sein, während umgekehrt auch unkodifizierte Fachpraxis als anerkannte Regel der Technik gelten kann. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks – ändern sich die Regeln der Technik danach, wird die bereits abgenommene Leistung dadurch nicht nachträglich mangelhaft.
Wird gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen, liegt regelmäßig ein Sachmangel vor – unabhängig davon, ob sich die Abweichung bereits konkret negativ ausgewirkt hat. Für Makler und Bausachverständige ist der Begriff zentral bei der Beurteilung von Baumängeln und bei der Frage, ob eine unübliche, aber vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossene Ausführung als mangelhaft gilt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Handwerker verlegt eine Bodenabdichtung im Keller ohne die nach Fachpraxis übliche Anschlusshöhe an aufgehenden Wänden. Auch wenn im Bauvertrag keine konkrete Abdichtungshöhe vereinbart wurde, liegt ein Sachmangel vor, weil die Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Rechtsgrundlage
- § 633 Abs. 2 BGB – Sachmangel bei Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit; die anerkannten Regeln der Technik werden regelmäßig als stillschweigend vereinbarter Mindeststandard ausgelegt.
- § 13 Abs. 1 VOB/B – Nennt die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich als Voraussetzung für die Mangelfreiheit der Leistung.