Cookie-Einwilligungsbanner

Auch: Consent-Banner · Cookie-Banner

Ein Cookie-Einwilligungsbanner ist das Einblendfenster, das beim ersten Besuch der Maklerwebsite erscheint und den Nutzer über eingesetzte Cookies informiert sowie – bei nicht technisch notwendigen Cookies – seine ausdrückliche Zustimmung einholt. Ohne wirksame Einwilligung dürfen Tracking-, Marketing- oder Statistik-Cookies nicht aktiv werden.

Ausführliche Erklärung

Für Maklerwebsites mit Exposé-Suche, Kontaktformularen und oft eingebundenen Portalen (z. B. Karten-Widgets, Video-Einbettungen, Statistik-Tools wie Google Analytics) ist das Cookie-Banner ein zentraler Compliance-Baustein, da praktisch jede Website Cookies oder vergleichbare Speichertechnologien nutzt.

Rechtlich relevant sind zwei Kategorien:

  • Technisch notwendige Cookies (z. B. Warenkorb-Funktion, Session-Verwaltung, Spracheinstellung): Für diese ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG keine Einwilligung erforderlich.
  • Nicht notwendige Cookies (Tracking, Reichweitenmessung, Marketing-Pixel, eingebettete Videos von Drittanbietern, Retargeting für Immobilienanzeigen): Hier ist nach § 25 Abs. 1 TDDDG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine aktive, informierte Einwilligung vor dem Setzen des Cookies erforderlich ("Opt-in", kein bloßes Wegklicken oder vorab angekreuzte Kästchen).

Praxisanforderungen an ein rechtskonformes Banner:

  • Ablehnen muss genauso leicht sein wie Zustimmen – ein gleichwertig gestalteter "Ablehnen"-Button neben "Alle akzeptieren" ist Pflicht (kein sogenanntes "Dark Pattern" mit versteckter Ablehnoption).
  • Granulare Auswahl nach Kategorien (notwendig, Statistik, Marketing) statt Alles-oder-Nichts.
  • Cookies dürfen erst nach Einwilligung geladen werden, nicht vorher (technische Umsetzung z. B. über Consent-Management-Plattformen).
  • Widerruf muss jederzeit möglich sein, üblicherweise über einen dauerhaft erreichbaren Link im Footer.
  • Dokumentationspflicht: Der Nachweis erteilter Einwilligungen muss revisionssicher gespeichert werden (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

Für Makler besonders relevant sind eingebundene Drittanbieter-Tools wie Google Maps zur Objektlage, YouTube-Videos für virtuelle Rundgänge oder Facebook-Pixel für Retargeting-Kampagnen – all diese lösen in der Regel Cookie- bzw. Consent-Pflichten aus.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bindet auf seiner Exposé-Seite eine interaktive Google-Maps-Karte und ein Facebook-Retargeting-Pixel ein. Beim ersten Seitenaufruf erscheint ein Banner mit den Optionen "Alle akzeptieren", "Nur notwendige" und "Einstellungen". Erst wenn der Besucher "Alle akzeptieren" oder gezielt "Marketing" auswählt, werden die Drittanbieter-Skripte nachgeladen.

Rechtsgrundlage

  • § 25 TDDDG (bis Mai 2024: § 25 TTDSG, seither umbenannt, Regelungsinhalt unverändert) – Einwilligungspflicht für den Zugriff auf Endgeräte (Cookies, lokale Speicher) bei nicht notwendigen Anwendungen.
  • Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der anschließenden Datenverarbeitung (regelmäßig auf Basis der Einwilligung, lit. a).
  • Art. 7 DSGVO – Bedingungen für eine wirksame Einwilligung sowie Nachweis- und Widerrufspflichten.

Verwandte Begriffe