Doppelpultdach
Auch: Versetztes Pultdach · Schmetterlingsdach-Variante
Ein Doppelpultdach besteht aus zwei einzelnen Pultdachflächen, die in entgegengesetzter Richtung geneigt und auf unterschiedlicher Höhe versetzt zueinander angeordnet sind. Der dadurch entstehende vertikale Versatz wird häufig für zusätzliche stehende Fensterflächen genutzt, was besonders viel Tageslicht in den oberen Wohnraum bringt.
Ausführliche Erklärung
Das Doppelpultdach ist eine moderne, architektonisch markante Dachform, die vor allem bei Neubauten und individuell geplanten Einfamilienhäusern anzutreffen ist. Für Makler ist die Kenntnis dieser Dachform bei der Objektbeschreibung und Marktpositionierung hilfreich:
- Konstruktion: Zwei gegenläufig geneigte Dachflächen unterschiedlicher Höhe, oft symmetrisch über der Gebäudemitte versetzt; der entstehende Versatz kann als Lichtband oder durchgehende Fensterfront gestaltet sein.
- Abgrenzung: Zu unterscheiden vom Satteldach (First in der Mitte, symmetrisch, keine versetzten Ebenen) und vom klassischen Pultdach (nur eine einzige geneigte Fläche ohne Versatz).
- Vorteile: Ermöglicht große Raumhöhen und viel natürliches Licht im Dachgeschoss, häufig in Kombination mit einer offenen Galerie- oder Split-Level-Raumaufteilung.
- Marktrelevanz: Da diese Dachform architektonisch aufwendiger und moderner wirkt, wird sie häufig bei hochwertigen Neubauten als besonderes Gestaltungsmerkmal beworben.
- Bauordnungsrechtlich: Die Zulässigkeit richtet sich – wie bei allen Dachformen – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, der mitunter bestimmte Dachformen vorschreibt oder ausschließt (Gestaltungssatzungen).
Beispiel aus der Praxis
Ein Architektenhaus wird mit einem markanten Doppelpultdach und einem raumhohen Fensterband im Versatzbereich angeboten. Der Makler hebt im Exposé hervor, dass diese Konstruktion für einen lichtdurchfluteten, großzügigen Wohnbereich im Obergeschoss sorgt.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bundesweite Rechtsgrundlage. Zulässigkeit und Gestaltung richten sich nach den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans bzw. örtlicher Gestaltungssatzungen sowie den Landesbauordnungen hinsichtlich Höhen- und Abstandsflächenberechnung.