Eigenbedarf
Auch: Eigenbedarfskündigung · Eigennutzungswunsch
Eigenbedarf liegt vor, wenn ein Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Er berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses.
Ausführliche Erklärung
Eigenbedarf ist einer der gesetzlich anerkannten Gründe, aus denen ein Vermieter ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen darf. Der Vermieter muss den Kündigungsgrund konkret und nachvollziehbar darlegen – pauschale Angaben genügen nicht. In der Praxis verlangt die Rechtsprechung, dass die Person, für die der Wohnraum benötigt wird, namentlich benannt und das Nutzungsinteresse (z. B. Umzug wegen Arbeitsplatzwechsel, Pflegebedarf, Gründung eines eigenen Hausstands) plausibel begründet wird. Der Kreis der begünstigten Personen umfasst neben dem Vermieter selbst enge Familienangehörige (Kinder, Eltern, Geschwister) sowie Angehörige des Haushalts, wobei die Rechtsprechung hier im Einzelfall differenziert.
Mieter können der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen, etwa wegen unzumutbarer Härte (Sozialklausel, § 574 BGB), etwa bei hohem Alter, schwerer Erkrankung oder fehlendem Ersatzwohnraum. Bei umgewandelten Eigentumswohnungen gilt zudem regelmäßig eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren nach Erwerb, die Länder können sie auf bis zu zehn Jahre verlängern. Wird Eigenbedarf nur vorgetäuscht, drohen dem Vermieter Schadensersatzansprüche des ehemaligen Mieters, etwa für Umzugskosten oder Mietdifferenzen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Vermieterin kündigt ihrer Mieterin, weil ihr erwachsener Sohn nach dem Studium in die Stadt zieht und in die vermietete Wohnung einziehen soll. Im Kündigungsschreiben benennt sie den Sohn namentlich und begründet den Bedarf mit dessen neuem Arbeitsplatz vor Ort.
Rechtsgrundlage
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – nennt den Eigenbedarf des Vermieters für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige als berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündigung. Ergänzend: § 574 BGB (Widerspruchsrecht des Mieters/Sozialklausel).