Ehewohnungszuweisung

Auch: Wohnungszuweisung · Zuweisung der Ehewohnung

Bei der Ehewohnungszuweisung entscheidet das Familiengericht, dass einer der beiden Ehepartner die gemeinsam genutzte Wohnung oder Immobilie während der Trennung oder nach der Scheidung allein weiternutzen darf – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie kann den Verkauf einer Immobilie erheblich verzögern oder erschweren.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Ehewohnungszuweisung vor allem bei Scheidungsimmobilien relevant, weil sie zeigt, dass Eigentum und Nutzungsrecht auseinanderfallen können. Zwei rechtliche Grundlagen sind zu unterscheiden:

  • Während der Trennungszeit (§ 1361b BGB): Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden – etwa bei häuslicher Gewalt, aber auch aus Gründen des Kindeswohls, wenn gemeinsame Kinder in der Wohnung betreut werden.
  • Nach rechtskräftiger Scheidung (§ 1568a BGB): Kann ein Ehegatte auf die Überlassung der Wohnung bestehen, wenn er in besonderem Maße auf deren Nutzung angewiesen ist (z. B. wegen der Kinderbetreuung oder gesundheitlicher Einschränkungen). Diese Zuweisung kann auch bei Eigentumswohnungen erfolgen; besteht noch kein Mietverhältnis, kann der zuweisungsberechtigte Partner gemäß § 1568a Abs. 5 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen, wenn er nicht Eigentümer ist.

Für den Makler bedeutet eine bestehende Ehewohnungszuweisung, dass ein Verkauf der Immobilie – selbst wenn beide Partner Miteigentümer sind – faktisch blockiert sein kann, solange der nutzungsberechtigte Partner nicht zustimmt oder die Zuweisung gerichtlich aufgehoben wird. Ein Verkauf gegen den Willen des zuweisungsberechtigten Partners ist praktisch nur über eine Teilungsversteigerung möglich, die aber ebenfalls durch das Nutzungsrecht erschwert werden kann. Der Makler sollte daher vor Übernahme eines Verkaufsauftrags bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eigentümern klären, ob eine Ehewohnungszuweisung vorliegt oder beantragt wurde, um realistische Zeit- und Erfolgsaussichten einschätzen zu können.

Beispiel aus der Praxis

Nach der Trennung eines Ehepaars mit zwei minderjährigen Kindern weist das Familiengericht der Mutter gemäß § 1361b BGB die alleinige Nutzung der im Miteigentum beider stehenden Eigentumswohnung zu, da die Kinder dort betreut werden. Der Ehemann kann trotz seines hälftigen Miteigentums den Verkauf der Wohnung nicht ohne Weiteres durchsetzen, solange die Zuweisung besteht.

Rechtsgrundlage

  • § 1361b BGB – Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben während der Trennungszeit.
  • § 1568a BGB – Überlassung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung, einschließlich des Anspruchs auf Begründung eines Mietverhältnisses (Abs. 5).

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