Einspruch gegen Steuerbescheid

Auch: Steuereinspruch

Mit dem Einspruch kann ein Steuerpflichtiger einen Steuerbescheid oder einen anderen belastenden Verwaltungsakt der Finanzbehörde außergerichtlich anfechten. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der erlassenden Behörde einzulegen.

Ausführliche Erklärung

Der Einspruch ist nach § 347 AO der ordentliche außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte in Steuersachen, insbesondere gegen Steuerbescheide. Er ist Voraussetzung dafür, dass ein Bescheid später gegebenenfalls gerichtlich vor dem Finanzgericht überprüft werden kann (Vorverfahren). Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Der Einspruch muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit, aber inhaltlich erforderlich, damit das Finanzamt den Bescheid im Einspruchsverfahren überhaupt sachgerecht überprüfen kann. Legt der Steuerpflichtige form- und fristgerecht Einspruch ein, prüft das Finanzamt den Bescheid in vollem Umfang neu (sogenannte Vollüberprüfung), was auch zu einer Verschlechterung führen kann, worauf die Behörde vor einer solchen "Verböserung" hinweisen muss. Wird gegen die Fälligkeit einer Steuerforderung eingewendet, kann parallel ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, um die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung aufzuschieben.

Für die Immobilienbranche ist der Einspruch vor allem bei Bescheiden über Grundsteuer, Grunderwerbsteuer oder die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen relevant, etwa wenn die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage oder der angewendete Steuersatz fehlerhaft erscheinen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter erhält einen Einkommensteuerbescheid, in dem das Finanzamt Werbungskosten für eine Dachsanierung nicht anerkannt hat. Er legt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Einspruch beim zuständigen Finanzamt ein und reicht die Handwerkerrechnung als Nachweis nach.

Rechtsgrundlage

  • § 347 AO – Statthaftigkeit des Einspruchs gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten.
  • § 355 Abs. 1 AO – Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

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