Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist ist die gesetzlich vorgeschriebene Frist von einem Monat nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder eines anderen anfechtbaren Verwaltungsakts der Finanzbehörde, innerhalb derer der Betroffene Einspruch einlegen muss.
Ausführliche Erklärung
Nach § 355 Abs. 1 AO ist ein Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Bei Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen) beginnt die Frist erst mit dem Eingang bei der Finanzbehörde oder mit Bekanntwerden einer erforderlichen Zustimmung. Für bestimmte Fälle des § 347 Abs. 1 Satz 2 AO gilt der Einspruch dagegen unbefristet.
Die Frist beginnt regelmäßig mit der sogenannten Bekanntgabefiktion: Bei einfacher Post gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern der Zugang nicht bestritten wird oder tatsächlich später erfolgt ist. Versäumt der Steuerpflichtige die Frist, wird der Steuerbescheid bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr inhaltlich angegriffen werden – Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen, etwa bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis (§ 110 AO) oder bei bestimmten Korrekturvorschriften.
Für Immobilieneigentümer und -verkäufer ist die Einspruchsfrist besonders relevant bei Bescheiden über Grunderwerbsteuer, Grundsteuer(-wert) oder Einkommensteuer aus Vermietung und Veräußerung: Wer eine fehlerhafte Bemessungsgrundlage, eine falsche Bewertung oder eine übersehene Steuerbefreiung rügen will, muss dies fristgerecht per Einspruch geltend machen. Wird der Einspruch abgelehnt, bleibt als weiterer Rechtsbehelf die Klage vor dem Finanzgericht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstückseigentümer erhält am 3. eines Monats einen Grundsteuerwertbescheid, den er für zu hoch hält. Er muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – bei einfacher Post regelmäßig ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post – schriftlich oder elektronisch Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen, sonst wird der Bescheid bestandskräftig.
Rechtsgrundlage
- § 355 Abs. 1 AO – Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bzw. nach Eingang der Steueranmeldung.
- § 355 Abs. 2 AO – Ausnahmefälle ohne Fristbindung nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO.