Finanzamt

Das Finanzamt ist die örtlich zuständige Landesbehörde, die Steuern festsetzt, erhebt und deren ordnungsgemäße Zahlung überwacht. Es ist für Bürger und Unternehmen die zentrale Anlaufstelle in nahezu allen steuerlichen Angelegenheiten.

Ausführliche Erklärung

Finanzämter sind Landesbehörden und als örtliche Behörden der Landesfinanzverwaltung nach § 17 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) organisiert; sie unterstehen den Oberfinanzdirektionen bzw. Landesfinanzministerien und arbeiten im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für die Steuern, die dem Bund ganz oder teilweise zustehen (z. B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer). Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die Entgegennahme und Prüfung von Steuererklärungen, der Erlass von Steuerbescheiden, die Durchführung von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen), die Bearbeitung von Einsprüchen sowie die Vollstreckung rückständiger Steuerforderungen.

Für die Immobilienbranche ist das Finanzamt in vielfältiger Weise relevant: Es setzt die Grunderwerbsteuer nach einem Immobilienkauf fest, erlässt Grundsteuerwertbescheide, veranlagt die Einkommensteuer auf Vermietungseinkünfte und Veräußerungsgewinne, prüft Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle bei der Übertragung von Immobilienvermögen und bearbeitet Anträge auf steuerliche Vergünstigungen wie Denkmal-Abschreibungen oder die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Welches Finanzamt konkret zuständig ist, richtet sich je nach Steuerart nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen, dem Betriebssitz eines Unternehmens oder der Belegenheit des Grundstücks (bei Grundsteuer und Grunderwerbsteuer ist regelmäßig das sogenannte Lagefinanzamt zuständig).

Gegen Bescheide des Finanzamts kann innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden; bleibt dieser erfolglos, ist als nächste Instanz eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem notariellen Kauf einer Eigentumswohnung erhält der Käufer vom zuständigen Lagefinanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Erst nach dessen Bezahlung stellt das Finanzamt die für die Eintragung im Grundbuch erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Rechtsgrundlage

  • § 17 FVG – Einrichtung der Finanzämter als örtliche Landesbehörden der Finanzverwaltung.
  • Die konkreten Zuständigkeiten für einzelne Steuerarten ergeben sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen und der Abgabenordnung (AO).

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