Einstweilige Verfügung
Auch: Sicherungsverfügung · Regelungsverfügung
Die einstweilige Verfügung ist ein Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes: Ein Gericht trifft im Eilverfahren eine vorläufige Entscheidung, um einen bestehenden Zustand zu sichern oder ein streitiges Rechtsverhältnis vorübergehend zu regeln, bevor die Sache in einem regulären Prozess endgültig geklärt ist.
Ausführliche Erklärung
Das Zivilprozessrecht unterscheidet zwei Grundformen der einstweiligen Verfügung. Die Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte – sie sichert also einen nicht auf Geld gerichteten Anspruch. Die Regelungsverfügung nach § 940 ZPO dient dagegen dazu, ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig zu regeln, soweit dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt nötig erscheint, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen.
In der Immobilienpraxis kommt die einstweilige Verfügung in verschiedenen Konstellationen vor: etwa um einen drohenden Weiterverkauf oder eine Belastung eines Grundstücks vorläufig zu unterbinden, um Besitzstörungen zwischen Nachbarn (z. B. bei eigenmächtigen Bauarbeiten über die Grenze) schnell zu unterbinden, oder in WEG-Streitigkeiten, um die Nutzung von Gemeinschaftsflächen vorläufig zu regeln. Voraussetzung ist stets ein Verfügungsanspruch (das materielle Recht, das gesichert werden soll) und ein Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit), die der Antragsteller glaubhaft machen muss. Die einstweilige Verfügung ergeht oft ohne mündliche Verhandlung und kann den Gegner überraschend treffen; sie ist jedoch nur eine vorläufige Regelung und ersetzt kein rechtskräftiges Hauptsacheurteil.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer hat einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen, doch der Verkäufer will das Grundstück entgegen der Vereinbarung an einen Dritten weiterverkaufen. Über eine einstweilige Verfügung kann der Käufer kurzfristig erwirken, dass der Verkäufer bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung keine weiteren Verfügungen über das Grundstück trifft.