Grenzverwirrung

Auch: Grenzunklarheit

Eine Grenzverwirrung liegt vor, wenn der wahre Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht mehr festgestellt werden kann, etwa weil Grenzsteine verschwunden sind oder widersprüchliche Unterlagen vorliegen. § 920 BGB regelt, nach welchen Kriterien die Grenze in diesem Fall zu bestimmen ist.

Ausführliche Erklärung

Kann die wahre Grenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken nicht ermittelt werden, ist nach § 920 BGB zunächst der bestehende Besitzstand für die Abgrenzung maßgebend – also die tatsächliche, langjährig unangefochtene Nutzung des Bodens. Lässt sich auch der Besitzstand nicht feststellen, ist von jedem der streitigen Grundstücke ein gleich großer Teil der beanspruchten Fläche zuzuteilen. Führt eine Grenzbestimmung nach diesen Grundsätzen jedoch zu einem Ergebnis, das mit den festgestellten Umständen – insbesondere der ermittelten Größe der Grundstücke – nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.

Die Vorschrift kommt in der Praxis vor allem bei älteren, unklaren Katasterunterlagen, verschobenen oder entfernten Grenzsteinen sowie bei historisch gewachsenen Grundstückszuschnitten zum Tragen. Häufig wird eine Grenzverwirrung erst im Zuge einer amtlichen Vermessung, eines Grundstücksverkaufs oder eines Nachbarschaftsstreits (etwa über eine Einfriedung oder einen Grenzbau) offenkundig. Zur endgültigen Klärung wird in der Regel das zuständige Katasteramt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit einer Grenzfeststellung beauftragt; erst danach kann gegebenenfalls eine förmliche Grenzeinigung dokumentiert werden. Für Makler ist eine ungeklärte Grenzverwirrung ein Warnsignal, das vor Vermarktung eines Grundstücks geklärt werden sollte, da sie spätere Streitigkeiten mit Nachbarn oder Käufern auslösen kann.

Beispiel aus der Praxis

Bei zwei benachbarten Grundstücken sind die ursprünglichen Grenzsteine seit Jahrzehnten verschwunden, und die Katasterunterlagen weisen widersprüchliche Maße auf. Da sich die wahre Grenze nicht mehr feststellen lässt, wird nach § 920 BGB zunächst auf den langjährigen tatsächlichen Besitzstand der beiden Eigentümer abgestellt, um die Grenze neu zu bestimmen.

Rechtsgrundlage

  • § 920 BGB – Grenzverwirrung: Maßgeblichkeit des Besitzstands, hilfsweise gleich große Aufteilung, Korrektur nach Billigkeit.

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