Erbbaurechtsverlängerung
Auch: Verlängerung des Erbbaurechts
Die Erbbaurechtsverlängerung ist die vertragliche Verlängerung der Laufzeit eines bestehenden Erbbaurechts, meist noch vor dessen Ablauf vereinbart. Sie ist für den Werterhalt und die Finanzierbarkeit der auf dem Erbbaurecht errichteten Immobilie von großer Bedeutung.
Ausführliche Erklärung
Das Erbbaurecht ist zeitlich begrenzt (typischerweise 60-99 Jahre); mit sinkender Restlaufzeit verliert das darauf errichtete Bauwerk spürbar an Wert und Beleihbarkeit. Die Verlängerung ist deshalb ein zentrales Praxisthema:
- Kein gesetzlicher Automatismus: Das ErbbauRG gewährt dem Erbbauberechtigten grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung; ob und zu welchen Konditionen verlängert wird, hängt vom jeweiligen Erbbaurechtsvertrag ab. Manche Verträge enthalten einen ausdrücklichen Verlängerungsanspruch oder eine Option zugunsten des Erbbauberechtigten, andere nicht.
- Auswirkung auf Marktwert und Beleihung: Sinkt die Restlaufzeit deutlich unter die übliche Beleihungsgrenze der Banken (Faustregel: Restlaufzeit sollte die Kreditlaufzeit um 20-30 Jahre überschreiten), wird die Finanzierung erschwert und der Verkehrswert des Erbbaurechts nimmt ab; eine rechtzeitige Verlängerung wirkt dem entgegen.
- Vertragliche Umsetzung: Die Verlängerung erfolgt durch notariellen Nachtrag zum Erbbaurechtsvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und muss zur dinglichen Wirkung im Erbbaugrundbuch eingetragen werden.
- Anpassung des Erbbauzinses: Bei der Verlängerung wird häufig auch der Erbbauzins neu verhandelt bzw. an den aktuellen Bodenwert angepasst, da sich dieser seit Erstbestellung meist erheblich verändert hat.
- Praxishinweis für Makler: Bei Objekten mit abnehmender Restlaufzeit sollte frühzeitig geklärt werden, ob eine Verlängerungsoption vertraglich besteht und ob der Grundstückseigentümer verlängerungsbereit ist – dies ist ein entscheidender Faktor für die Verkäuflichkeit und den erzielbaren Preis.
- Sonderfall kirchliche/kommunale Verpächter: Öffentliche und kirchliche Grundstückseigentümer verlängern Erbbaurechte in der Praxis häufig relativ kulant, um den Bestand der Bebauung zu erhalten; private Eigentümer sind hier weniger vorhersehbar.
Beispiel aus der Praxis
Ein Erbbaurecht mit ursprünglich 80 Jahren Laufzeit hat nur noch 25 Jahre Restlaufzeit. Der Erbbauberechtigte verhandelt mit der Stadt als Grundstückseigentümerin eine Verlängerung um weitere 50 Jahre gegen einen leicht erhöhten Erbbauzins, um das Haus weiterhin beleihen und mit gutem Wert verkaufen zu können.
Rechtsgrundlage
- ErbbauRG – enthält keinen zwingenden Verlängerungsanspruch; die Möglichkeit und die Konditionen der Verlängerung ergeben sich aus dem individuellen Erbbaurechtsvertrag.
- § 11 ErbbauRG i.V.m. § 873 BGB – die Verlängerung als Vertragsänderung bedarf der Einigung und der Eintragung im Erbbaugrundbuch, um dingliche Wirkung zu entfalten.