Erbschaft

Auch: Nachlass · Erbfall

Die Erbschaft ist das Vermögen, das mit dem Tod einer Person (Erbfall) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf einen oder mehrere Erben übergeht. Enthält der Nachlass Immobilien, ergeben sich für Erben und beteiligte Makler besondere Fragen bei Verwaltung, Nachweis und Verkauf.

Ausführliche Erklärung

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über (Gesamtrechtsnachfolge/Universalsukzession). Anders als bei der Einzelübertragung müssen einzelne Vermögensgegenstände – auch Immobilien – nicht gesondert übertragen werden; Eigentum und Besitz gehen automatisch auf den oder die Erben über. Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemäß § 2032 BGB als gemeinschaftliches Vermögen verwaltet; Verfügungen über Nachlassgegenstände – etwa der Verkauf einer geerbten Immobilie – erfordern grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben.

Für die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall muss der oder die Erben ihre Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen, in der Regel durch Erbschein, notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Europäisches Nachlasszeugnis. Bis zur Klärung der Erbfolge oder bei unbekannten Erben kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten.

Der Erwerb durch Erbschaft löst grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer aus, unterliegt aber – abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem Wert des geerbten Vermögens unter Berücksichtigung persönlicher Freibeträge – der Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). In der Maklerpraxis sind Erbschaftsimmobilien häufig Auslöser eines Verkaufs, etwa wenn mehrere Miterben sich für eine Auszahlung statt Selbstnutzung entscheiden oder eine Immobilie zur Aufteilung des Nachlasswerts veräußert werden soll.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod eines Eigentümers erben seine drei Kinder zu gleichen Teilen dessen Einfamilienhaus und bilden eine Erbengemeinschaft. Da keines der Kinder selbst einziehen möchte, beauftragen sie gemeinsam einen Makler mit dem Verkauf; der Erlös wird nach Abzug der Kosten unter den Miterben aufgeteilt.

Rechtsgrundlage

  • § 1922 Abs. 1 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: Übergang des Vermögens auf die Erben mit dem Erbfall.
  • § 2032 BGB – Gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft.

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