Erkerfenster
Ein Erkerfenster ist ein Fenster, das speziell in den Seiten- oder Frontflächen eines Erkers verbaut ist. Durch die Anordnung auf mehreren Seiten des Erkervorbaus entsteht ein weiter Blickwinkel nach außen und eine besonders helle Raumsituation.
Ausführliche Erklärung
In der Maklerpraxis wird das Erkerfenster meist im Zusammenhang mit dem gesamten Erker beschrieben, verdient aber wegen seiner besonderen Bauform eine eigene Betrachtung:
- Anordnung: Da Erker meist mehrseitig verglast sind (Front- und Seitenflächen), bestehen Erkerfenster oft aus mehreren einzelnen Fensterelementen, die im Winkel zueinander stehen (polygonaler Erker) oder eine geschwungene Fensterreihe bilden (Rundbogenerker).
- Fenstertyp: Erkerfenster werden heute überwiegend als Drehkippfenster ausgeführt (siehe Drehkippfenster), historisch häufig als Sprossenfenster mit vielen kleinen Glasfeldern.
- Lichtausbeute: Durch die Anordnung auf mehreren Fassadenseiten erhält der dahinterliegende Raum Tageslicht aus verschiedenen Himmelsrichtungen, was insbesondere bei Nord- oder Ostausrichtung des Hauptgebäudes ein Vorteil ist.
- Wärmeschutz: Die vergrößerte Fensterfläche eines Erkers bedeutet auch mehr Fläche mit geringerem Dämmwert im Vergleich zur massiven Außenwand; bei energetischen Sanierungen ist der Austausch alter Erkerfenster gegen moderne Isolierverglasung ein häufiges Sanierungsthema.
- Sondermaße: Erkerfenster sind oft nicht standardisiert (Winkelschnitte, ungewöhnliche Formate), was Reparatur- und Austauschkosten gegenüber normalen Rechteckfenstern erhöhen kann – ein Punkt, den Makler bei der Zustandsbeschreibung berücksichtigen sollten.
Beispiel aus der Praxis
In einem denkmalgeschützten Stadthaus sind die originalen Erkerfenster mit Sprossenteilung erhalten geblieben. Der Käufer lässt vor dem Kauf prüfen, ob eine energetische Ertüchtigung mit denkmalgerechter Verglasung möglich ist, da die Fenster nicht einfach ausgetauscht werden dürfen.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten die jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetze; energetische Mindestanforderungen ergeben sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), soweit keine denkmalschutzrechtliche Ausnahme greift.