Erlaubnisbehörde

Auch: Gewerbebehörde · Zuständige Behörde nach GewO

Die Erlaubnisbehörde ist die staatliche Stelle, bei der Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter die nach § 34c GewO erforderliche Erlaubnis beantragen müssen. Sie prüft die persönliche Zuverlässigkeit, überwacht die Weiterbildungspflicht und kann die Erlaubnis bei Verstößen widerrufen.

Ausführliche Erklärung

Welche Behörde konkret als Erlaubnisbehörde zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht und variiert zwischen den Bundesländern:

  • In vielen Bundesländern sind die Gewerbeämter der Städte und Landkreise zuständig.
  • In manchen Ländern liegt die Zuständigkeit bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) oder bei besonderen Landesbehörden.
  • Für einzelne Sonderfragen (z. B. bei überregional tätigen Unternehmen) können abweichende Zuständigkeiten gelten.

Die Erlaubnisbehörde prüft bei Antragstellung insbesondere:

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (keine einschlägigen Vorstrafen, keine Eintragung im Gewerbezentralregister wegen relevanter Verstöße, geordnete Vermögensverhältnisse – keine Insolvenz oder Eintragung im Schuldnerverzeichnis).
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung, sofern für die jeweilige Tätigkeit (z. B. Wohnimmobilienverwalter, Immobiliardarlehensvermittler) gesetzlich vorgeschrieben.
  • Sachkundenachweis, soweit gesetzlich gefordert (verpflichtend bei Wohnimmobilienverwaltern und Immobiliardarlehensvermittlern, nicht beim klassischen Makler).

Nach Erteilung der Erlaubnis bleibt die Behörde zuständig für die laufende Überwachung: Sie kann die Erlaubnis bei nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit widerrufen (§ 35 GewO), Nachweise zur Weiterbildungspflicht (§ 15b GewO) anfordern und Ordnungswidrigkeiten (z. B. Tätigkeit ohne Erlaubnis) mit Bußgeldern ahnden. Für Makler ist es daher wichtig zu wissen, welche Behörde in ihrem Bundesland und ihrer Gemeinde konkret zuständig ist, um Anträge, Änderungsmitteilungen (z. B. Standortwechsel, neue Gesellschafter) und Fortbildungsnachweise fristgerecht einzureichen.

Beispiel aus der Praxis

Ein angehender Immobilienmakler in Nordrhein-Westfalen beantragt seine Erlaubnis nach § 34c GewO beim örtlich zuständigen Ordnungsamt seiner Stadt. Nach Prüfung der Führungszeugnisse, der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und der Vermögensauskunft erteilt ihm die Behörde die Erlaubnis und trägt sie ins Gewerberegister ein.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – materielle Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung.
  • § 155 GewO i. V. m. landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen – Bestimmung der konkret zuständigen Behörde je Bundesland.

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