Erlaubnispflicht nach § 34c GewO

Auch: Erlaubnispflichtigkeit des Maklergewerbes

Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Bauträger oder Baubetreuer tätig werden will, benötigt dafür vorab eine behördliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Ohne diese Erlaubnis darf die entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Ausführliche Erklärung

§ 34c GewO erfasst mehrere verwandte, aber eigenständig erlaubnispflichtige Tätigkeiten: die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (Immobilienmakler) sowie über Darlehen, ferner die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen unter Verwendung fremder Vermögenswerte (Bauträger) und die wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben im fremden Namen (Baubetreuer). Der Gesetzgeber knüpft die Erlaubnispflicht daran, dass diese Tätigkeiten regelmäßig mit einem besonderen Vertrauens- und Vermögensrisiko für Kunden verbunden sind.

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss bei der zuständigen Behörde – in der Regel das Ordnungsamt, Gewerbeamt oder Landratsamt am Sitz des Gewerbes – ein Antrag gestellt werden. Die Behörde prüft dabei insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (u. a. anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) sowie geordnete Vermögensverhältnisse. Erst mit Erteilung der Erlaubnis darf die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen werden; die unerlaubte Ausübung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Untersagung des Gewerbes führen.

Von der Erlaubnispflicht selbst zu unterscheiden ist die daraus resultierende Gewerbeerlaubnis als der eigentliche Verwaltungsakt, mit dem die Behörde die Tätigkeit gestattet (siehe verwandter Begriff). Neben der Erlaubnispflicht bestehen für erlaubte Makler und Bauträger weitere laufende Pflichten, etwa aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Beispiel aus der Praxis

Eine Existenzgründerin möchte als selbstständige Immobilienmaklerin tätig werden. Bevor sie den ersten Kaufvertrag vermittelt, muss sie bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen und ihre Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen – erst danach darf sie gewerbsmäßig als Maklerin auftreten.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und Baubetreuer.
  • § 144 GewO – Ausübung der in § 34c GewO genannten Tätigkeiten ohne erforderliche Erlaubnis ist Ordnungswidrigkeit.

Verwandte Begriffe