Erlaubnisurkunde

Auch: Maklererlaubnis-Urkunde · Gewerbeerlaubnisurkunde

Die Erlaubnisurkunde ist das amtliche Schriftstück, mit dem die zuständige Behörde (in der Regel das Gewerbe- oder Ordnungsamt) einer Person oder einem Unternehmen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Makler- und/oder Bauträgertätigkeit nach § 34c GewO erteilt. Sie ist der Nachweis, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung geprüft und bestätigt wurden.

Ausführliche Erklärung

Wer in Deutschland gewerbsmäßig Immobilien, Darlehen oder Bauträgerleistungen vermittelt, benötigt zusätzlich zur einfachen Gewerbeanmeldung eine besondere Erlaubnis nach § 34c GewO. Diese wird nur erteilt, wenn der Antragsteller:

  • zuverlässig ist (kein Ausschluss durch einschlägige Vorstrafen, siehe erweitertes Führungszeugnis),
  • geordnete Vermögensverhältnisse nachweist (kein Insolvenzverfahren, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis),
  • die erforderlichen Nachweise und Gebühren vorlegt bzw. entrichtet.

Nach positiver Prüfung stellt die Behörde die Erlaubnisurkunde aus. Sie enthält:

  • den genauen Erlaubnisumfang (z. B. Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer – jeweils einzeln oder kombiniert),
  • den Namen des Erlaubnisinhabers bzw. der Gesellschaft,
  • das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde,
  • ggf. Auflagen oder Nebenbestimmungen.

Für Makler ist die Erlaubnisurkunde von hoher praktischer Bedeutung: Sie muss auf Verlangen von Kunden, Geschäftspartnern oder Behörden vorgelegt werden können und wird häufig bei Kooperationen (z. B. mit Banken, Notaren, Franchisegebern) als Zulassungsnachweis verlangt. Die Erlaubnis ist personen- bzw. gesellschaftsbezogen und nicht übertragbar – bei Rechtsformwechsel, Gesellschafterwechsel mit maßgeblichem Einfluss oder Aufnahme neuer Tätigkeitsfelder ist regelmäßig eine neue oder erweiterte Erlaubnis zu beantragen. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht (z. B. Maklertätigkeit ohne gültige Erlaubnis) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld sowie Gewerbeuntersagung geahndet werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein angehender Immobilienmakler meldet sein Gewerbe beim Gewerbeamt an und beantragt gleichzeitig die Erlaubnis nach § 34c GewO. Nach Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, einer Bescheinigung des Insolvenzgerichts und der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis prüft die Behörde die Zuverlässigkeit und stellt anschließend die Erlaubnisurkunde aus, in der die Tätigkeit "Immobilienmakler" ausdrücklich genannt ist. Diese Urkunde hängt er sichtbar in seinem Büro aus und legt Kopien bei Vertragsabschlüssen mit gewerblichen Partnern vor.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer; Voraussetzungen für die Erteilung.
  • § 15 GewO – allgemeine Regelungen zur behördlichen Bestätigung der Gewerbeanmeldung (Abgrenzung zum einfachen Gewerbeschein).

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