Geordnete Vermögensverhältnisse

Auch: Wirtschaftliche Zuverlässigkeit

Geordnete Vermögensverhältnisse sind eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34c GewO. Sie liegen nicht vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder anderweitig zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist.

Ausführliche Erklärung

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit (nachgewiesen durch das erweiterte Führungszeugnis) prüft die Erlaubnisbehörde bei der Antragstellung nach § 34c GewO auch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese wird vermutet zu fehlen, wenn:

  • über das Vermögen des Antragstellers oder eines vertretungsberechtigten Organs ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und noch andauert,
  • der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist,
  • eine eidesstattliche Versicherung zur Vermögensauskunft abgegeben wurde,
  • erhebliche, nachhaltige Zahlungsrückstände (z. B. gegenüber Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern) bestehen.

Zum Nachweis verlangt die Behörde in der Regel:

  • eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Verfahren anhängig ist,
  • einen aktuellen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
  • teilweise eine Auskunft des Finanzamts über steuerliche Rückstände.

Für Makler ist die Anforderung praxisrelevant, weil sie nicht nur bei der Ersterteilung, sondern auch bei nachträglicher Verschlechterung der Vermögenslage (z. B. Privatinsolvenz während laufender Tätigkeit) zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen kann. Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln jederzeit eine erneute Prüfung veranlassen. Für Gesellschaften (z. B. GmbH) muss die wirtschaftliche Zuverlässigkeit sämtlicher Geschäftsführer nachgewiesen werden – eine Insolvenz eines einzelnen Geschäftsführers kann bereits zur Versagung führen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Antragsteller reicht bei der Erlaubnisbehörde eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts und einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis ein, aus denen hervorgeht, dass kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Eintrag vorhanden ist. Damit gelten seine Vermögensverhältnisse als geordnet, und die Behörde kann – bei gleichzeitig bestätigter persönlicher Zuverlässigkeit – die Erlaubnisurkunde ausstellen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Verlangt geordnete Vermögensverhältnisse als eine der Kernvoraussetzungen für die Erlaubniserteilung.
  • § 882b ZPO – Grundlage des Schuldnerverzeichnisses, dessen Eintrag als Indiz für ungeordnete Vermögensverhältnisse gilt.

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