Erweitertes Führungszeugnis

Auch: Behördenführungszeugnis Belegart O

Das erweiterte Führungszeugnis ist eine besondere Form des polizeilichen Führungszeugnisses, die bei der Beantragung der Maklererlaubnis nach § 34c GewO als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit vorgelegt werden muss. Es zeigt – anders als das einfache Führungszeugnis – auch bestimmte einschlägige Verurteilungen, die sonst nicht ausgewiesen würden.

Ausführliche Erklärung

Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller die für die Maklererlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, verlangt die zuständige Behörde regelmäßig ein "Behördenführungszeugnis" gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (sogenannte Belegart "O"), das direkt an die Behörde übermittelt wird bzw. zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Für Makler ist dies praktisch relevant, weil:

  • die Beantragung persönlich beim Einwohnermeldeamt unter Angabe des Verwendungszwecks ("Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO") erfolgen muss,
  • bestimmte Vorstrafen – insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensdelikten (Betrug, Untreue, Insolvenzstraftaten), Geldwäsche oder Urkundenfälschung – zur Versagung der Erlaubnis führen können,
  • das Dokument bei Antragstellung in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf,
  • bei juristischen Personen (z. B. GmbH) die Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) einzeln nachgewiesen werden muss.

Die Behörde entscheidet anhand des Führungszeugnisses und ggf. eines zusätzlichen Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, ob die persönliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Einschlägige, noch nicht getilgte Verurteilungen wegen Vermögens- oder Vertrauensdelikten führen regelmäßig zur Ablehnung des Erlaubnisantrags. Für den Makleralltag ist zudem relevant, dass manche Franchisegeber, Verbände oder Kooperationspartner die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses auch außerhalb des behördlichen Erlaubnisverfahrens verlangen, etwa bei Aufnahme in ein Netzwerk.

Beispiel aus der Praxis

Eine Maklerin beantragt beim Bürgeramt ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" und reicht es zusammen mit weiteren Unterlagen beim Gewerbeamt ein. Da keine einschlägigen Eintragungen vorliegen, wird ihre Zuverlässigkeit bestätigt und die Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO ausgestellt. Hätte sie eine noch nicht getilgte Verurteilung wegen Betrugs, wäre die Erlaubnis zu versagen gewesen.

Rechtsgrundlage

  • § 30 Abs. 5 BZRG – Regelt das Behördenführungszeugnis (Belegart "O"), das auf Antrag direkt an eine Behörde übersandt wird, z. B. für das Erlaubnisverfahren nach § 34c GewO. (Das eigentliche "erweiterte Führungszeugnis" nach § 30a BZRG betrifft dagegen Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen und ist für die Maklererlaubnis nicht einschlägig.)
  • § 34c GewO – Verlangt den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung, wofür das Führungszeugnis das zentrale Beweismittel ist.

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