Gewerbeanmeldung Immobilienmakler
Auch: Maklergewerbe anmelden · Gewerbeschein Makler
Die Gewerbeanmeldung ist der formale erste Schritt, um als Immobilienmakler selbstständig tätig zu werden. Sie erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt und ist Voraussetzung dafür, im Anschluss die eigentliche Maklererlaubnis nach § 34c GewO zu beantragen.
Ausführliche Erklärung
Wer in Deutschland gewerbsmäßig Immobilien vermitteln möchte, muss dies gemäß § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt (meist Stadt- oder Gemeindeverwaltung, teils Landratsamt) anmelden. Für den angehenden Makler ist der Ablauf typischerweise:
1. Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO): Formloser Antrag mit Personalien, Tätigkeitsbeschreibung ("Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen") und Betriebsstättenadresse. Gebühr meist 20–60 Euro je nach Kommune.
2. Maklererlaubnis nach § 34c GewO: Parallel oder unmittelbar danach muss die eigentliche Erlaubnispflicht erfüllt werden – Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, keine ungeordneten Vermögensverhältnisse laut Schuldnerverzeichnis/Insolvenzgericht).
3. Weiterleitung an Finanzamt, IHK, Berufsgenossenschaft: Das Gewerbeamt informiert automatisch Finanzamt (steuerliche Erfassung), zuständige IHK (Mitgliedschaft kraft Gesetz) und ggf. die Berufsgenossenschaft.
4. Fortbildungspflicht (§ 34c Abs. 2a GewO): Seit 2018 müssen Makler alle drei Jahre mindestens 20 Stunden Fortbildung nachweisen.
5. Geldwäscherechtliche Pflichten: Mit der Anmeldung beginnt zugleich die Pflicht zur Registrierung im Transparenzregister und zur Einhaltung der GwG-Vorgaben (Identifizierung von Vertragsparteien, Verdachtsmeldungen).
Für den Makler in der Praxis wichtig: Ohne gültige Gewerbeanmeldung und Erlaubnis nach § 34c GewO ist die gewerbliche Maklertätigkeit illegal und kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 5.000 Euro geahndet werden; abgeschlossene Maklerverträge bleiben davon zivilrechtlich zwar meist wirksam, das Risiko für den Makler ist aber erheblich.
Beispiel aus der Praxis
Ein Quereinsteiger möchte sich als Immobilienmakler selbstständig machen. Er geht zunächst zum Gewerbeamt seiner Stadt, meldet das Gewerbe "Immobilienmakler" an und erhält einen Gewerbeschein. Anschließend beantragt er bei derselben oder einer zuständigen Behörde die Erlaubnis nach § 34c GewO, legt ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor und weist seine Vermögensverhältnisse nach. Erst mit erteilter Erlaubnis darf er offiziell Maklerverträge abschließen.
Rechtsgrundlage
- § 14 GewO – Pflicht zur Anzeige des Gewerbebetriebs.
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und Baubetreuer; Zuverlässigkeits- und Vermögensvoraussetzungen.
- § 34d GewO – (zum Vergleich) Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler, zeigt strukturelle Parallele im Gewerberecht.
- Makler-, Bauträger- und Wohnimmobilienverwalterverordnung (MaBV) – ergänzende Pflichten nach Erlaubniserteilung.