Gewerbeaufsichtsamt
Auch: Gewerbeaufsichtsbehörde
Das Gewerbeaufsichtsamt ist die behördliche Stelle, die die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften überwacht. Im Maklerwesen ist damit in der Praxis meist die für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO zuständige Behörde gemeint – häufig das Ordnungsamt, Gewerbeamt oder in manchen Bundesländern eine eigene Gewerbeaufsichtsbehörde bzw. das Landratsamt.
Ausführliche Erklärung
Die Zuständigkeiten im deutschen Gewerberecht sind föderal organisiert und je nach Bundesland unterschiedlich zugeschnitten: In den meisten Ländern ist die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungs-, Gewerbe- oder Bürgeramt der Stadt/Gemeinde bzw. das Landratsamt) sowohl für die Entgegennahme der Gewerbeanmeldung als auch für die Erteilung und Überwachung der Erlaubnis nach § 34c GewO zuständig. Der Begriff "Gewerbeaufsichtsamt" wird in der Praxis oft als Sammelbezeichnung für diese Kontroll- und Erlaubnisbehörden verwendet.
Zu den Aufgaben zählen:
- Erteilung, Überwachung und ggf. Widerruf der Maklererlaubnis nach § 34c GewO.
- Prüfung der fortlaufenden Zuverlässigkeit – die Behörde kann auch nach Erteilung der Erlaubnis erneute Nachweise (z. B. aktuelles Führungszeugnis, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis) anfordern, wenn Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Zuverlässigkeit vorliegen.
- Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit, etwa bei wiederholten Verstößen gegen Berufspflichten, Steuerrückständen oder einschlägigen Straftaten.
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, etwa bei Maklertätigkeit ohne gültige Erlaubnis oder Verstößen gegen die MaBV.
Für Makler ist relevant, dass die Behörde nicht nur einmalig bei Antragstellung, sondern grundsätzlich während der gesamten Dauer der Erlaubnis Kontrollbefugnisse behält. In der Praxis erfolgen Überprüfungen meist anlassbezogen (z. B. bei Beschwerden von Kunden, Hinweisen anderer Behörden oder im Zusammenhang mit Geldwäscheprüfungen), seltener als routinemäßige Vollprüfung.
Beispiel aus der Praxis
Nach mehreren Kundenbeschwerden über einen Makler leitet das zuständige Gewerbeaufsichtsamt eine Überprüfung ein, fordert aktuelle Nachweise zur Zuverlässigkeit an und prüft, ob die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34c GewO weiterhin vorliegen.
Rechtsgrundlage
- §§ 34c, 35 GewO – Grundlage für Erlaubniserteilung, laufende Aufsicht und Gewerbeuntersagung durch die zuständige Behörde.