Gewerbeschein
Auch: Gewerbeanmeldebestätigung
Der Gewerbeschein ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Empfangsbestätigung, die das Gewerbeamt nach § 15 GewO über eine erfolgte Gewerbeanmeldung ausstellt. Er bestätigt lediglich, dass die Anzeige entgegengenommen wurde – für Makler ersetzt er nicht die gesonderte Erlaubnis nach § 34c GewO, die in der Erlaubnisurkunde dokumentiert ist.
Ausführliche Erklärung
In der Praxis werden "Gewerbeschein" und "Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO" häufig verwechselt – die Unterscheidung ist für Makler jedoch wichtig:
- Gewerbeschein (§ 15 GewO): rein deklaratorische Bestätigung, dass eine Gewerbeanmeldung eingegangen ist. Er enthält keine inhaltliche Prüfung von Zuverlässigkeit oder Sachkunde und wird für praktisch jedes angemeldete Gewerbe ausgestellt.
- Erlaubnisurkunde (§ 34c GewO): konstitutiver Verwaltungsakt, der erst nach Prüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen erteilt wird und die eigentliche Berechtigung zur Maklertätigkeit verleiht.
Ein Makler benötigt für die rechtmäßige Ausübung seiner Tätigkeit beide Dokumente: den Gewerbeschein als Nachweis der formalen Anmeldung sowie zusätzlich die Erlaubnisurkunde als materielle Berechtigung. Ohne Erlaubnisurkunde darf trotz vorliegendem Gewerbeschein keine Maklertätigkeit ausgeübt werden. Manche Vertragspartner, Banken oder Kooperationspartner verlangen zur Prüfung der Seriosität eines Maklers ausdrücklich die Vorlage der Erlaubnisurkunde und nicht nur des einfachen Gewerbescheins – ein Hinweis, den Makler in Kundengesprächen häufig aufklären müssen, da Laien beide Begriffe oft gleichsetzen.
Beispiel aus der Praxis
Ein neu gegründetes Maklerbüro erhält nach der Gewerbeanmeldung umgehend den Gewerbeschein als Eingangsbestätigung. Da die eigentliche Erlaubnis nach § 34c GewO noch geprüft wird, darf das Büro trotz vorliegendem Gewerbeschein noch keine Maklerverträge abschließen – erst mit Erhalt der separaten Erlaubnisurkunde ist die Tätigkeit zulässig.
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1 GewO – Pflicht der Behörde, den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb dreier Tage zu bestätigen (Gewerbeschein); begründet selbst keine Erlaubnis.