Zuverlässigkeitsprüfung

Auch: Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit · Zuverlässigkeitsnachweis

Die Zuverlässigkeitsprüfung ist ein fester Bestandteil des Erlaubnisverfahrens nach § 34c GewO. Die zuständige Behörde prüft dabei, ob der Antragsteller persönlich geeignet ist, den Beruf des Maklers oder Wohnimmobilienverwalters auszuüben – insbesondere anhand von Vorstrafen, Vermögensverhältnissen und früherem Geschäftsgebaren.

Ausführliche Erklärung

Wer eine Erlaubnis als Makler (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO) oder Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO) beantragt, muss "zuverlässig" im Sinne des Gewerberechts sein. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist die behördliche Untersuchung dieser Voraussetzung und stützt sich typischerweise auf folgende Nachweise:

  • Erweitertes Führungszeugnis (Belegart O): gibt Auskunft über einschlägige Vorstrafen, insbesondere Vermögens- und Eigentumsdelikte (Betrug, Untreue, Unterschlagung), die im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit stehen können.
  • Gewerbezentralregisterauszug: dokumentiert frühere Gewerbeuntersagungen oder Bußgeldverfahren nach der Gewerbeordnung.
  • Auskunft aus dem Insolvenz- und Schuldnerverzeichnis / Vermögensauskunft: belegt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; erhebliche Verschuldung oder eine Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) können die Zuverlässigkeit infrage stellen.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung: teils zusätzlich verlangt, um erhebliche Steuerrückstände auszuschließen.

Unzuverlässig ist nach ständiger Verwaltungspraxis, wer aufgrund der Gesamtwürdigung seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben – etwa wegen einschlägiger Vorstrafen, wiederholter Verstöße gegen Berufspflichten oder ungeordneter Vermögensverhältnisse. Die Prüfung erfolgt sowohl bei Erstantrag als auch fortlaufend: Die Behörde kann bei bekannt werdenden Tatsachen (z. B. neue Vorstrafe, Insolvenz) die Erlaubnis nachträglich widerrufen bzw. das Gewerbe nach § 35 GewO untersagen.

Praxisrelevanz: Antragsteller sollten die erforderlichen Unterlagen (Führungszeugnis, Registerauszüge) rechtzeitig beantragen, da die Bearbeitungszeit mehrere Wochen betragen kann und die Erlaubnis erst nach vollständiger Prüfung erteilt wird. Bei GmbHs und anderen juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) geprüft.

Beispiel aus der Praxis

Ein angehender Immobilienmakler beantragt bei der zuständigen Gewerbebehörde die Erlaubnis nach § 34c GewO. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung reicht er ein erweitertes Führungszeugnis und einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug ein. Da vor drei Jahren eine Verurteilung wegen Betrugs im Führungszeugnis auftaucht, verweigert die Behörde die Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO – Versagungsgrund der Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit.
  • § 35 GewO – Gewerbeuntersagung bei nachträglich festgestellter Unzuverlässigkeit.
  • Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Zuverlässigkeit" im Gewerberecht.

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