Zuverlässigkeitsprüfung (Gewerberecht)
Auch: Zuverlässigkeitsnachweis · gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Wer als Immobilienmakler tätig werden möchte, muss der zuständigen Behörde (in der Regel Gewerbeamt oder IHK) nachweisen, dass er zuverlässig ist – das heißt insbesondere nicht vorbestraft wegen einschlägiger Delikte und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO.
Ausführliche Erklärung
Die Ausübung der Maklertätigkeit unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO. Kernvoraussetzung für die Erteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (und bei juristischen Personen der vertretungsberechtigten Organe/Geschäftsführer). Als unzuverlässig gilt insbesondere, wer:
- wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, die einen Bezug zur Maklertätigkeit haben – insbesondere Vermögensdelikte (Betrug, Untreue, Unterschlagung), Urkundenfälschung oder Verstöße gegen das Geldwäschegesetz,
- in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, etwa durch laufende Insolvenzverfahren, erhebliche Steuerrückstände oder Einträge im Schuldnerverzeichnis,
- gewerberechtliche Pflichten in der Vergangenheit gröblich verletzt hat (z. B. frühere Gewerbeuntersagung).
Nachweisdokumente: Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Antragsteller regelmäßig vorlegen:
- ein Führungszeugnis (Belegart „O" zur Vorlage bei Behörden) sowie
- einen Gewerbezentralregisterauszug,
- ggf. eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts sowie Auskünfte des Finanzamts über Steuerrückstände.
Laufende Pflicht statt Einmalprüfung: Die Zuverlässigkeit muss nicht nur bei Antragstellung, sondern dauerhaft vorliegen. Wird sie nachträglich in Frage gestellt (z. B. durch eine Verurteilung während der laufenden Tätigkeit), kann die Erlaubnis nach § 35 GewO widerrufen bzw. die weitere Ausübung untersagt werden (Gewerbeuntersagung).
Praxisrelevanz: Behörden verlangen die Nachweise meist nicht älter als drei Monate; bei Kapitalgesellschaften wird die Zuverlässigkeit sämtlicher Geschäftsführer geprüft. Fehlt einem von mehreren Geschäftsführern die Zuverlässigkeit, kann dies die Erlaubnis der gesamten Gesellschaft gefährden.
Beispiel aus der Praxis
Ein angehender Makler beantragt bei seiner zuständigen Gewerbebehörde die Erlaubnis nach § 34c GewO. Er legt Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug vor. Da vor zwei Jahren ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und noch nicht abgeschlossen wurde, verweigert die Behörde zunächst die Erlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler; Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erteilungsvoraussetzungen.
- § 35 GewO – Gewerbeuntersagung bei nachträglichem Wegfall der Zuverlässigkeit.