Gewerbezentralregisterauszug
Auch: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Der Gewerbezentralregisterauszug ist eine amtliche Auskunft aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Gewerbezentralregister. Er zeigt, ob gegen eine Person oder ein Unternehmen gewerberechtliche Sanktionen (z. B. Bußgelder, Gewerbeuntersagungen) eingetragen sind, und dient als Zuverlässigkeitsnachweis.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage sind die §§ 149 ff. GewO. Im Gewerbezentralregister werden unter anderem eingetragen:
- rechtskräftige Bußgeldentscheidungen ab einer bestimmten Höhe wegen Verstößen im Gewerbe- und Wirtschaftsrecht,
- Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO,
- Versagungen von Erlaubnissen (z. B. der Maklererlaubnis nach § 34c GewO) aus Gründen der Unzuverlässigkeit.
Für Immobilienmakler ist der Auszug fester Bestandteil des Antragsverfahrens auf Erteilung der Maklererlaubnis nach § 34c GewO: Die zuständige Behörde verlangt regelmäßig einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug (meist nicht älter als drei Monate) als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Er wird ergänzt durch ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und häufig eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts.
Beantragt wird der Auszug beim Bundesamt für Justiz, entweder online, schriftlich oder über das örtliche Gewerbeamt/Ordnungsamt als Übermittlungsstelle. Es fällt eine Gebühr an, die Bearbeitungszeit beträgt meist wenige Tage bis Wochen – Makler sollten den Auszug daher rechtzeitig vor der geplanten Antragstellung einholen, da er nur befristet als aktuell anerkannt wird.
Ein „leerer" Auszug (keine Eintragungen) ist der Regelfall und unproblematisch. Enthält der Auszug Eintragungen, prüft die Erlaubnisbehörde im Einzelfall, ob diese die gewerberechtliche Zuverlässigkeit tatsächlich infrage stellen (Art, Schwere, Zeitablauf der Verstöße).
Beispiel aus der Praxis
Eine angehende Maklerin stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO. Neben Führungszeugnis und Schuldnerverzeichnisauskunft muss sie einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug einreichen. Da dieser keine Eintragungen enthält, wird ihre Zuverlässigkeit in diesem Punkt bestätigt und die Erlaubnis kann erteilt werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 149–153 GewO – Führung des Gewerbezentralregisters, Eintragungsvoraussetzungen und Auskunftsrecht.
- § 34c GewO – Verknüpfung mit der Zuverlässigkeitsprüfung im Maklererlaubnisverfahren.