Gewerbeanmeldung (Makler)
Auch: Gewerbeanmeldung Immobilienmakler
Die Gewerbeanmeldung ist die Meldung der beabsichtigten selbstständigen Maklertätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde. Sie ist eine formale Grundvoraussetzung, die zusätzlich zur besonderen Erlaubnispflicht nach § 34c GewO erfüllt werden muss, bevor ein Immobilienmakler tätig werden darf.
Ausführliche Erklärung
Wer als Immobilienmakler eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchte, muss diese gemäß § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen – unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine GbR, GmbH oder andere Rechtsform handelt. Die Anmeldung erfolgt formlos über das Formular "Gewerbe-Anmeldung" gegen eine Gebühr (meist 20–60 Euro je nach Kommune).
Besonderheit bei Maklern: Da die Maklertätigkeit nach § 34c GewO erlaubnispflichtig ist, reicht die reine Gewerbeanmeldung nicht aus. Der praktische Ablauf ist meist:
1. Erlaubnisantrag nach § 34c GewO bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeamt oder separate Erlaubnisbehörde je nach Bundesland) mit Vorlage von Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
2. Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt die eigentliche Gewerbeanmeldung, bei der die Erlaubnis vorgelegt bzw. vermerkt wird.
3. Das Gewerbeamt informiert automatisch Finanzamt, Berufsgenossenschaft, IHK und ggf. Handelsregister über die Anmeldung.
Nach erfolgter Anmeldung ergeben sich weitere Pflichten: Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen IHK, steuerliche Erfassung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), gegebenenfalls Meldung bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, sowie – innerhalb der ersten drei Jahre – Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15b MaBV.
Wird eine Maklertätigkeit ohne wirksame Gewerbeanmeldung und Erlaubnis ausgeübt, handelt es sich um Schwarzarbeit im gewerberechtlichen Sinne; abgeschlossene Maklerverträge sind zwar zivilrechtlich meist trotzdem wirksam, dem Makler drohen aber Bußgelder und eine nachträgliche Gewerbeuntersagung.
Beispiel aus der Praxis
Ein angehender Makler beantragt zunächst die Erlaubnis nach § 34c GewO bei seiner Stadtverwaltung und reicht Führungszeugnis sowie Vermögensauskunft ein. Nach Erteilung der Erlaubnis meldet er sein Gewerbe offiziell beim Gewerbeamt an, erhält den Gewerbeschein und wird automatisch bei IHK und Finanzamt erfasst – erst danach darf er offiziell als Makler tätig werden.
Rechtsgrundlage
- § 14 GewO – Allgemeine Pflicht zur Anzeige der Aufnahme eines selbstständigen Gewerbes.
- § 34c GewO – Besondere Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer.
- § 15b MaBV – Anschließende Fortbildungspflicht nach Aufnahme der Tätigkeit.