Fortbildungspflicht (Makler)

Auch: Weiterbildungspflicht §34c GewO · Maklerfortbildung

Die Fortbildungspflicht verpflichtet gewerbliche Immobilienmakler (und Immobiliardarlehensvermittler sowie Wohnimmobilienverwalter) in Deutschland, sich innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren mindestens 20 Zeitstunden fachlich fortzubilden. Die Pflicht wurde 2018 gesetzlich verankert, um die fachliche Qualität der Branche sicherzustellen.

Ausführliche Erklärung

Mit der Reform der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zum 1. August 2018 wurde erstmals eine bundesweit einheitliche Fortbildungspflicht für Immobilienmakler eingeführt (§ 15b MaBV). Sie betrifft Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO sowie deren mit Kundenkontakt betraute Beschäftigte.

Wesentliche Eckpunkte:

  • Umfang: mindestens 20 Zeitstunden (nicht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) innerhalb von drei Kalenderjahren.
  • Inhalte: Themen mit Bezug zur Maklertätigkeit, etwa Vertragsrecht, Maklerrecht, Bau- und Planungsrecht, Finanzierung, Energieausweis, Geldwäscheprävention, Vertriebspraxis.
  • Nachweisform: Teilnahmebescheinigungen von Bildungsträgern, IHK-Seminaren, anerkannten Online-Kursen (E-Learning mit Erfolgskontrolle) oder Inhouse-Schulungen mit Dokumentation.
  • Kontrolle: Die zuständige Gewerbebehörde kann die Nachweise jederzeit anfordern; bei Nichterfüllung drohen Bußgelder (Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO) und im Wiederholungsfall eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit.
  • Betroffene Berufsgruppen: Die identische Fortbildungspflicht gilt parallel für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 2 GewO) und Darlehensvermittler (§ 34i GewO), was in gemischten Maklerbetrieben zu doppelter Nachweispflicht führen kann.
  • Übergangs- und Stichtagsregeln: Der Dreijahreszeitraum beginnt für Bestandsmakler mit dem Datum der Erlaubniserteilung bzw. wurde für Altfälle mit Stichtag zum Inkrafttreten der Regelung neu berechnet.

Für die Praxis empfiehlt sich eine laufende Dokumentation (Teilnahmeliste, Zertifikate, Ablageordner), da eine Behördenprüfung ohne Vorwarnung erfolgen kann. Viele Verbände (IVD, RDM) bieten anerkannte Fortbildungsformate an, die die Stunden anrechenbar bescheinigen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler hat seine Gewerbeerlaubnis am 1. Januar 2023 erhalten. Bis zum 31. Dezember 2025 muss er mindestens 20 Stunden Fortbildung nachweisen, etwa durch die Teilnahme an vier IHK-Tagesseminaren zu je fünf Stunden. Bei einer Betriebsprüfung im Jahr 2026 legt er die Zertifikate vor und erfüllt damit seine gesetzliche Pflicht.

Rechtsgrundlage

  • § 15b MaBV – Konkretisiert Umfang (20 Stunden/3 Jahre) und Nachweispflicht der Fortbildung.
  • § 34c GewO – Grundnorm der Erlaubnispflicht für Makler, auf die die Fortbildungspflicht aufbaut.
  • § 144 GewO – Bußgeldvorschrift bei Verstößen gegen Nachweis- und Fortbildungspflichten.

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