Unzuverlässigkeit (Gewerberecht)
Auch: Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
Unzuverlässigkeit im Gewerberecht liegt vor, wenn Tatsachen belegen, dass eine Person nicht die Gewähr bietet, ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Für Immobilienmakler ist sie der wichtigste Versagungsgrund bei der Erlaubniserteilung nach § 34c GewO und zugleich Grund für eine nachträgliche Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.
Ausführliche Erklärung
Die Gewerbeordnung definiert "Unzuverlässigkeit" nicht abschließend, sondern überlässt die Konkretisierung Verwaltungspraxis und Rechtsprechung. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens der Person, die eine ungünstige Prognose für die künftige Gewerbeausübung rechtfertigt.
Für Immobilienmakler enthält § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Regelvermutung: Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch außerhalb dieser Regelbeispiele kann sich Unzuverlässigkeit ergeben, etwa aus:
- ungeordneten Vermögensverhältnissen (z. B. laufende Insolvenzverfahren, erhebliche Steuerschulden, Einträge im Schuldnerverzeichnis),
- wiederholten oder gravierenden Verstößen gegen berufsbezogene Pflichten, etwa gegen das Geldwäschegesetz oder die Makler- und Bauträgerverordnung,
- früherem Fehlverhalten im Rahmen einer vorangegangenen gewerblichen Tätigkeit, das einen Bezug zur Maklertätigkeit aufweist.
Zwei Zeitpunkte sind zu unterscheiden: Bei der Erlaubniserteilung ist Unzuverlässigkeit ein zwingender Versagungsgrund (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO); tritt sie nachträglich ein oder wird sie erst später bekannt, ist die zuständige Behörde nach § 35 GewO verpflichtet, die weitere Gewerbeausübung ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Vertragspartner erforderlich ist – unabhängig davon, ob eine förmliche Erlaubnis vorher erteilt wurde. Bei juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer, Vorstände) geprüft; die Unzuverlässigkeit einer einzelnen vertretungsberechtigten Person kann die Erlaubnis der gesamten Gesellschaft gefährden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler wird zwei Jahre nach Erteilung seiner Erlaubnis rechtskräftig wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem privaten Kaufvertrag verurteilt. Die zuständige Behörde erfährt davon über den Gewerbezentralregisterauszug und untersagt ihm nach § 35 GewO die weitere Ausübung der Maklertätigkeit, weil er nunmehr als unzuverlässig gilt.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO – Versagung der Maklererlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit, mit Regelbeispielen einschlägiger Vorstrafen.
- § 35 GewO – Gewerbeuntersagung bei nachträglich festgestellter oder eingetretener Unzuverlässigkeit.