Familiengerichtliche Genehmigung
Auch: Genehmigung des Familiengerichts · Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Die familiengerichtliche Genehmigung ist die Zustimmung des zuständigen Familiengerichts, die erforderlich ist, wenn Eltern für ihr minderjähriges Kind ein Grundstück oder eine Immobilie kaufen, verkaufen oder belasten. Ohne diese Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Ausführliche Erklärung
Grundstücksgeschäfte gehören zu den bedeutsamsten Vermögensverfügungen, weshalb der Gesetzgeber für Minderjährige einen besonderen Schutzmechanismus vorsieht. Für den Makler relevant, wenn ein minderjähriges Kind Miteigentümer eines zu verkaufenden Objekts ist (z. B. durch Erbschaft oder Schenkung) oder wenn Eltern eine Immobilie im Namen des Kindes erwerben:
- Genehmigungspflichtige Geschäfte: Nach § 1643 i. V. m. § 1850 BGB (seit der Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 die zusammengeführte Nachfolgeregelung der früheren §§ 1821, 1822 BGB a. F.) benötigen Eltern für die Veräußerung, den entgeltlichen wie unentgeltlichen Erwerb oder die Belastung eines Grundstücks im Namen ihres minderjährigen Kindes die Genehmigung des Familiengerichts.
- Prüfungsmaßstab: Das Familiengericht prüft, ob das Geschäft dem Kindeswohl entspricht, insbesondere ob der Kaufpreis angemessen ist und keine unangemessene Belastung des Kindesvermögens droht.
- Verfahrensdauer: Die Bearbeitung kann mehrere Wochen bis Monate dauern – ein Faktor, den der Makler bei der Vertragsgestaltung (Fristen, Rücktrittsrechte) unbedingt einplanen muss.
- Schwebende Unwirksamkeit: Der Kaufvertrag wird beim Notar regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der familiengerichtlichen Genehmigung beurkundet. Bis zur Erteilung ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 1856 BGB analog).
- Entsprechende Regelung bei Betreuten: Bei Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt gilt über § 1850 BGB unmittelbar eine vergleichbare Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht.
- Praxishinweis: Der Makler sollte frühzeitig auf die Notwendigkeit der Genehmigung hinweisen, insbesondere bei Erbengemeinschaften mit minderjährigen Miterben, da dies den gesamten Verkaufsprozess erheblich verzögern kann.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mutter verkauft im Namen ihres 12-jährigen Sohnes, der eine Eigentumswohnung geerbt hat, diese Wohnung an einen Käufer. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Familiengericht dem Verkauf zustimmt. Erst nach Erteilung der Genehmigung – im konkreten Fall nach sechs Wochen – wird der Vertrag wirksam und kann vollzogen werden.
Rechtsgrundlage
- § 1643 BGB – Verweist für die Vermögenssorge der Eltern auf die Genehmigungspflicht.
- § 1850 BGB – Katalog genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte, u. a. Grundstücksgeschäfte; gilt seit der Betreuungsrechtsreform 2023 einheitlich für Eltern, Vormünder und Betreuer.
- § 1856 BGB – Regelt die schwebende Unwirksamkeit eines ohne erforderliche Genehmigung geschlossenen Vertrags bis zur nachträglichen Genehmigung; über § 1643 BGB entsprechend auf Eltern anwendbar.
- FamFG – Verfahrensrechtliche Grundlage für das familien- bzw. betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren.