Fischereipacht

Die Fischereipacht ist ein Pachtverhältnis, bei dem der Inhaber eines Fischereirechts (meist der Grundstücks- bzw. Gewässereigentümer) einem Pächter gegen Zahlung eines Pachtzinses das Recht überlässt, in einem bestimmten Gewässer zu fischen und die gefangenen Fische als Früchte zu ziehen.

Ausführliche Erklärung

Fischereirechte sind in Deutschland eng mit dem Grundeigentum an Gewässern bzw. mit selbständigen, im Wasserbuch oder Grundbuch eingetragenen Fischereirechten verknüpft. Für Makler, die auch land- und forstwirtschaftliche Flächen oder Gewässergrundstücke vermitteln, sind folgende Punkte relevant:

  • Vertragsgegenstand: Verpachtet wird nicht das Gewässer selbst, sondern das Recht zur Fischereiausübung (Fischereirecht) an einem bestimmten Gewässerabschnitt. Der Pächter erwirbt das Recht zur Fruchtziehung in Form des Fischfangs, muss aber die Vorgaben des Fischereirechtsinhabers sowie die naturschutz- und fischereirechtlichen Vorschriften der Länder einhalten.
  • Rechtsgrundlage: Zivilrechtlich gelten die allgemeinen Regeln über die Pacht (§§ 581 ff. BGB), ergänzt durch die Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer, die unter anderem Mindestpachtzeiten, Hegepflichten, Besatzvorgaben und Anzeigepflichten gegenüber der Fischereibehörde regeln.
  • Persönliche Voraussetzungen: Der Pächter benötigt zusätzlich in der Regel einen gültigen Fischereischein, um das gepachtete Fischereirecht überhaupt ausüben zu dürfen.
  • Praxisrelevanz: Bei der Vermittlung von Grundstücken mit angrenzenden Gewässern oder von land-/forstwirtschaftlichen Anwesen mit Fischereirechten sollte geprüft werden, ob bestehende Fischereipachtverträge übernommen werden müssen und welche Restlaufzeiten sowie Kündigungsfristen (häufig lange Mindestlaufzeiten nach Landesrecht) gelten.
  • Wertrelevanz: Ein bestehendes, werthaltiges Fischereirecht (z. B. an einem fischreichen Vereinsgewässer oder Flussabschnitt) kann den Wert eines land- oder forstwirtschaftlichen Anwesens spürbar erhöhen und wird bei der Verkehrswertermittlung gesondert berücksichtigt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt, dem ein Flussabschnitt gehört, verpachtet sein Fischereirecht für zwölf Jahre an einen örtlichen Angelverein. Der Verein zahlt einen jährlichen Pachtzins und verpflichtet sich im Gegenzug, den Fischbestand zu hegen und die Vorgaben des Landesfischereigesetzes einzuhalten.

Rechtsgrundlage

  • §§ 581-584b BGB – Allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur Pacht, anwendbar auch auf die Fischereipacht (die spezielleren Landpachtvorschriften der §§ 585 ff. BGB gelten nur für landwirtschaftliche Nutzung und damit nicht für die Fischereipacht).
  • Landesfischereigesetze – Länderspezifische Vorschriften zu Fischereirechten, Pachtmindestzeiten, Hege- und Besatzpflichten sowie Anzeigepflichten.

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