Fortbildungspflicht §34c GewO
Auch: Weiterbildungspflicht Makler · Fortbildungspflicht nach MaBV
Seit dem 1. August 2018 müssen Immobilienmakler, Bauträger und Immobiliardarlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO regelmäßig an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen.
Ausführliche Erklärung
Die Fortbildungspflicht wurde mit der Reform der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eingeführt, um die fachliche Qualität und Verbraucherberatung in der Branche zu sichern:
- Umfang: Mindestens 20 Stunden Fortbildung innerhalb eines rollierenden Drei-Kalenderjahres-Zeitraums (§ 15b MaBV).
- Betroffener Personenkreis: Die Pflicht trifft den Gewerbetreibenden selbst sowie unmittelbar bei der Vermittlung, Nachweis- oder Beratungstätigkeit eingesetzte Beschäftigte (z. B. angestellte Makler, Vertriebsmitarbeiter) - nicht dagegen reines Verwaltungs- oder Assistenzpersonal ohne Kundenkontakt in der Vermittlungstätigkeit.
- Anerkannte Formate: Präsenzseminare, anerkannte Online-Lehrgänge mit Erfolgskontrolle (E-Learning), Inhouse-Schulungen sowie Vorträge und Lehrtätigkeiten mit Fachbezug. Reines Selbststudium von Fachliteratur zählt in der Regel nicht als Fortbildung im Sinne der Vorschrift.
- Inhaltliche Themenbereiche: Rechtliche, wirtschaftliche und technische Grundlagen der Immobilienvermittlung bzw. -finanzierung, einschließlich aktueller Rechtsänderungen (z. B. Maklerrecht, GEG, GwG).
- Nachweis- und Kontrollpflicht: Der Nachweis erfolgt gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde, teils unter Einbindung der IHK als Prüfstelle. Viele Verbände (IVD, RDM u. a.) bieten anerkannte Fortbildungsprogramme mit Teilnahmebescheinigung an.
- Konsequenzen bei Verstoß: Die fehlende oder unzureichende Fortbildung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bei wiederholten oder gravierenden Verstößen als Indiz für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gewertet werden - im Extremfall droht der Widerruf der § 34c-Erlaubnis.
- Praxisrelevanz: Makler sollten die eigene Fortbildung sowie die ihrer angestellten Vermittler systematisch dokumentieren (Teilnahmebescheinigungen sammeln), um im Rahmen behördlicher Kontrollen jederzeit nachweisfähig zu sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein selbstständiger Makler besucht innerhalb von drei Jahren mehrere anerkannte Fachseminare zu Maklerrecht, Geldwäscheprävention und Energieausweispflichten mit insgesamt 22 Stunden und lässt sich die Teilnahme jeweils bescheinigen, um bei einer Kontrolle der Gewerbebehörde die 20-Stunden-Pflicht nachweisen zu können.
Rechtsgrundlage
- § 34c GewO - Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und Darlehensvermittler; Grundlage für die Verordnungsermächtigung.
- § 15b MaBV - Konkretisierung der Fortbildungspflicht: mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren, Nachweispflicht.